Artikel 7 VO (EU) 2014/913
Mitteilungen und Ausgabenerklärungen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
- a)
- bis zum 28. November 2014 die vom Markt genommenen Gesamtmengen und den Gesamtbetrag, auf den sich die Anträge auf finanzielle Unterstützung der Union für die Marktrücknahmen beziehen, und
- b)
- bis zum 27. Februar 2015 die Absatzförderungsmaßnahmen und den Gesamtbetrag, auf den sich die Anträge auf zusätzliche Unterstützung für die entsprechenden Absatzförderungsmaßnahmen beziehen.
(2) Die Mitgliedstaaten erklären der Kommission bis zum 27. Februar 2015 die für die Marktrücknahme- und/oder Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 getätigten Ausgaben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.