Artikel 6 VO (EU) 2014/913

Beantragung und Zahlung der Unionsunterstützung

(1) Die Erzeugerorganisationen beantragen die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union, die an sie und/oder an Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, zu zahlen ist, sowie die Zahlung der an sie zu zahlenden zusätzlichen Unterstützung wie folgt:

a)
die finanzielle Unterstützung der Union für die Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis zum 31. Oktober 2014;
b)
die zusätzliche Unterstützung für die Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b bis zum 30. Januar 2015.

(2) Abweichend von Artikel 72 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 beantragen die Erzeugerorganisationen die Zahlung der Gesamtbeträge der finanziellen Unterstützung der Union und der zusätzlichen Unterstützung gemäß Absatz 1 bis zu den in dem genannten Absatz angegebenen Zeitpunkten.

(3) Die in Artikel 72 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzte Obergrenze von 80 % des ursprünglich genehmigten Beihilfebetrags in Bezug auf ein operationelles Programm gilt nicht.

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