Artikel 5 VO (EU) 2014/913

Zusätzliche Unterstützung für Erzeugerorganisationen für Absatzförderungsmaßnahmen

(1) Die Ausgaben der Union für zusätzliche Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dürfen 3000000 EUR nicht übersteigen.

Dieser Betrag wird gemäß dem Anhang auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(2) Die Erzeugerorganisationen beantragen die zusätzliche Unterstützung gemäß Absatz 1 bis zum 15. Oktober 2014 bei den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten entscheiden wie folgt über die Anträge und die Aufteilung der zusätzlichen Unterstützung auf die Erzeugerorganisationen:

a)
Übersteigen die zugelassenen Anträge den Höchstbetrag, der einem Mitgliedstaat gemäß dem Anhang zugeteilt ist, so setzt der Mitgliedstaat auf Basis der eingegangenen Anträge einen Zuteilungskoeffizienten fest;
b)
übersteigen die zugelassenen Anträge den Höchstbetrag der Unterstützung nicht, so wird der Zuteilungskoeffizient auf 100 % festgesetzt.

(3) Die zusätzliche Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 steht Erzeugerorganisationen auch dann zur Verfügung, wenn ihre operationellen Programme keine solchen Absatzförderungsmaßnahmen vorsehen. Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt nicht in Bezug auf die zusätzliche Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel.

(4) Die zusätzliche Unterstützung gemäß Absatz 1 bleibt bei der Berechnung der Obergrenzen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unberücksichtigt.

(5) Die in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der in Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Höchstsatz von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds gelten nicht in Bezug auf Ausgaben, die für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

(6) Die gemäß diesem Artikel getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation.

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