Artikel 4 VO (EU) 2014/913

Kontrollen von Marktrücknahmemaßnahmen

Die Marktrücknahmemaßnahmen gemäß den Artikeln 2 und 3 sind Kontrollen der ersten Stufe gemäß Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 zu unterziehen. Die Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 10 % der Menge der vom Markt genommenen Erzeugnisse und auf 10 % der begünstigten Erzeugerorganisationen bzw. Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind.

Bei Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4a erstrecken sich die Kontrollen der ersten Stufe jedoch auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.