Artikel 4 VO (EU) 2014/913
Kontrollen von Marktrücknahmemaßnahmen
Die Marktrücknahmemaßnahmen gemäß den Artikeln 2 und 3 sind Kontrollen der ersten Stufe gemäß Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 zu unterziehen. Die Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 10 % der Menge der vom Markt genommenen Erzeugnisse und auf 10 % der begünstigten Erzeugerorganisationen bzw. Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind.
Bei Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4a erstrecken sich die Kontrollen der ersten Stufe jedoch auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse.
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