Artikel 3 VO (EU) 2014/913
Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied von Erzeugerorganisationen sind
(1) Die finanzielle Unterstützung der Union wird Erzeugern von Pfirsichen und Nektarinen, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, nach Maßgabe des vorliegenden Artikels gewährt für:
- (a)
- Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- (b)
- Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung.
Bei Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a entsprechen die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung den in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Beträgen.
Bei Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b entsprechen die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung 50 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Beträge.
(2) Die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 steht vorbehaltlich der Einhaltung der niedrigeren der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Obergrenzen Erzeugern von Pfirsichen und Nektarinen, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, für die Lieferung von Erzeugnissen, die anschließend vom Markt genommen werden, zur Verfügung.
(3) Die Erzeuger schließen mit einer anerkannten Erzeugerorganisation einen Vertrag über die gesamte gemäß diesem Artikel zu liefernde Erzeugnismenge. Die Erzeugerorganisationen akzeptieren alle zumutbaren Anträge von Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Vor Vertragsunterzeichnung vergewissert sich die Erzeugerorganisation, dass die vertragsgemäß zu liefernde Menge die niedrigere der folgenden Obergrenzen nicht übersteigt:
- a)
- 10 % der Gesamterzeugung des Erzeugers im Jahr 2012 auf Basis stichhaltiger schriftlicher Unterlagen, die vom Erzeuger vorzulegen sind, und
- b)
- den mittleren Hektarertrag der Pfirsich- bzw. Nektarinenerzeugung der Erzeugerorganisation und ihrer Mitglieder im Jahr 2012, multipliziert mit 10 % der von dem Erzeuger für die Erzeugung von Pfirsichen bzw. Nektarinen im Jahr 2014 genutzten Fläche auf Basis stichhaltiger schriftlicher Unterlagen, die vom Erzeuger vorzulegen sind.
Die Mitgliedstaaten setzen einen Anbauertrag für Pfirsiche bzw. Nektarinen fest, der von Erzeugerorganisationen zu verwenden ist, die im Jahr 2012 keine Pfirsiche und/oder Nektarinen vermarktet haben. Wenn die Mitgliedstaaten Erträge für bestimmte Gebiete festsetzen, so sind gegebenenfalls die Gebiete gemäß der Definition in Artikel 91 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 zugrunde zu legen.
(4) Die finanzielle Unterstützung der Union wird den Erzeugern, die nicht Mitglied von Erzeugerorganisationen sind, von der Erzeugerorganisation ausgezahlt, mit der der Nichtmitglied-Erzeuger einen Vertrag gemäß Absatz 3 geschlossen hat.
(4a) In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Mitgliedstaat gering ist, können die Mitgliedstaaten auf nichtdiskriminierende Weise erlauben, dass ein Erzeuger, der nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation ist, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine Mitteilung richtet, anstatt den in Absatz 3 genannten Vertrag zu schließen. Für eine solche Mitteilung gilt Artikel 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den Bedingungen gemäß Absatz 3 entsprechen.
In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die finanzielle Unterstützung der Union direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.
(5) Die Beträge, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Erzeugerorganisation bei der Marktrücknahme der jeweiligen Erzeugnisse entstanden sind, werden von der Erzeugerorganisation einbehalten. Nachweise für diese Kosten sind anhand von Rechnungen zu erbringen.
(6) Ist die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ausgesetzt, so gelten ihre Mitglieder für die Zwecke des vorliegenden Artikels als Erzeuger, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.
(7) Die Bedingungen für die Marktrücknahme und die entsprechenden Sanktionen für die Nichteinhaltung dieser Bedingungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgelegt sind, sowie Artikel 2 Absätze 2 bis 5 der vorliegenden Verordnung gelten sinngemäß für die Zwecke des vorliegenden Artikels.
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