Artikel 2 VO (EU) 2014/913
Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für Marktrücknahmen
(1) Für Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a steht die finanzielle Unterstützung der Union wie folgt zur Verfügung:
- (a)
- Für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 steht die finanzielle Unterstützung der Union für einen Höchstsatz von 10 % des Volumens der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung zur Verfügung;
- (b)
-
abweichend von Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 steht für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung die finanzielle Unterstützung der Union für einen Höchstsatz von 10 % des Volumens der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung an Pfirsichen und Nektarinen zur Verfügung. Mengen, die auf die in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte oder jede andere von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genehmigte Weise abgesetzt werden, werden bei diesem Prozentsatz jedoch nicht berücksichtigt.
Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht.
(1a) Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung 75 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Beihilfehöchstbeträge für andere Bestimmungszwecke.
(2) Die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 steht Erzeugerorganisationen auch dann zur Verfügung, wenn ihre operationellen Programme keine solchen Marktrücknahmen vorsehen. Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt nicht in Bezug auf finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem vorliegenden Artikel.
(3) Die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 bleibt bei der Berechnung der Obergrenzen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unberücksichtigt.
(4) Die in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der in Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Höchstsatz von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds gelten nicht in Bezug auf Ausgaben, die für Marktrücknahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung getätigt werden.
(5) Die gemäß diesem Artikel getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation.
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