Artikel 1 VO (EU) 2014/913

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden Regeln für befristete Sonderstützungsmaßnahmen für Pfirsiche und Nektarinen des KN-Codes 080930, die zum Verzehr in frischem Zustand vorgesehen sind, festgelegt.

(2) Die Stützungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 gelten für

a)
Marktrücknahmemaßnahmen, die Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor, die gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, und Erzeuger, die nicht Mitglied solcher Organisationen sind, vom 11. August bis zum 30. September 2014 durchführen, und
b)
Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die gemäß Artikel 154 der genannten Verordnung anerkannte Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor vom 11. August bis zum 31. Dezember 2014 durchführen.

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