Präambel VO (EU) 2014/913

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das saisonbedingt hohe Angebot an Pfirsichen und Nektarinen und der Rückgang des Verbrauchs wegen ungünstiger Witterungsbedingungen auf dem Höhepunkt der Ernte haben zu einer schwierigen Marktlage mit beträchtlichen Preiseinbrüchen bei diesen Obstsorten geführt. Die begrenzten Möglichkeiten zur Lagerung dieser verderblichen Früchte erlauben keine rasche Verbesserung der Situation. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass das von Russland angekündigte Verbot für Einfuhren von Obst und Gemüse aus der Union nach Russland die Situation auf dem Pfirsich- und Nektarinenmarkt noch weiter verschärfen wird. Auf dem Markt ist somit eine Situation entstanden, die mit den im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren normalen Maßnahmen offenbar nicht bewältigt werden kann.
(2)
Damit sich die derzeitige Marktlage nicht zu einer ernsteren oder längeren Marktstörung entwickelt, sind dringend Sondermaßnahmen zur Unterstützung für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger in dieser Phase der Ernte erforderlich.
(3)
Bei einem Überangebot an Obst und Gemüse wegen vorübergehender und unvorhersehbarer Umstände sind Marktrücknahmen eine wirksame Krisenmanagementmaßnahme.
(4)
Um die Auswirkungen eines plötzlichen Preiseinbruchs in diesem Sommer abzumildern, sollte die bestehende finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen, die kostenlos an bestimmte Einrichtungen wie gemeinnützige Einrichtungen und Schulen zu verteilen sind, vorübergehend angehoben werden. Die finanzielle Unterstützung der Union sollte daher bis zu einem Höchstsatz von 10 % des Volumens der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation gewährt werden.
(5)
Um angesichts der außerordentlichen Marktstörungen sicherzustellen, dass alle Pfirsich- und Nektarinenerzeuger von der Union unterstützt werden, sollte die finanzielle Unterstützung der Union auf Pfirsich- und Nektarinenerzeuger ausgeweitet werden, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.
(6)
Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, sollten 50 % der im Rahmen der derzeitigen finanziellen Unterstützung der Union vorgesehenen Beträge erhalten. Sie sollten jedoch die gleichen oder ähnliche Bedingungen erfüllen wie die Erzeugerorganisationen. Daher sollten sie in diesem Zusammenhang ebenso wie anerkannte Erzeugerorganisationen den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission(2) unterliegen.
(7)
Darüber hinaus dürfte ein höherer Verbrauch von Pfirsichen und Nektarinen dazu beitragen, die Marktlage rascher zu stabilisieren. Der Verbrauch sollte mit Absatzförderungsmaßnahmen angekurbelt werden. Daher sollte Erzeugerorganisationen eine zusätzliche finanzielle Unterstützung der Union für Absatzförderungskampagnen gewährt werden.
(8)
Diese zusätzliche Unterstützung für Absatzförderungsmaßnahmen sollte auf Basis der Pfirsich- und Nektarinenerzeugung der Mitgliedstaaten im Jahr 2012 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die Erzeugung konzentriert sich auf vier Mitgliedstaaten. Auf die übrigen 24 Mitgliedstaaten zusammen entfallen nur 3,7 % der Pfirsich- und Nektarinenerzeugung der Union. Um eine effiziente Verwendung der verfügbaren Mittel sicherzustellen, sollte Mitgliedstaaten mit einem Anteil an der Unionserzeugung von weniger als 1 % keine Zuteilung gewährt werden.
(9)
Es sollte den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben zu entscheiden, wie sie die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene zusätzliche Unterstützung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufteilen, sofern in der vorliegenden Verordnung keine Abweichungen von den genannten Verordnungen vorgesehen sind.
(10)
Damit sich die zusätzliche Unterstützung unmittelbar auf den Markt auswirkt und zur Stabilisierung der Preise beiträgt, sollten die befristeten Sonderstützungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Ankündigung dieser Maßnahmen durch die Kommission am 11. August 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

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