Artikel 14 VO (EU) 2014/932

Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 913/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a steht die finanzielle Unterstützung der Union wie folgt zur Verfügung:

(a)
Für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 steht die finanzielle Unterstützung der Union für einen Höchstsatz von 10 % des Volumens der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung zur Verfügung;
(b)
abweichend von Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 steht für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung die finanzielle Unterstützung der Union für einen Höchstsatz von 10 % des Volumens der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung an Pfirsichen und Nektarinen zur Verfügung. Mengen, die auf die in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte oder jede andere von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genehmigte Weise abgesetzt werden, werden bei diesem Prozentsatz jedoch nicht berücksichtigt.

Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht.

(b)
Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

(1a) Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung 75 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Beihilfehöchstbeträge für andere Bestimmungszwecke.

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

(a)
Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Die finanzielle Unterstützung der Union wird Erzeugern von Pfirsichen und Nektarinen, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, nach Maßgabe des vorliegenden Artikels gewährt für:

(a)
Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
(b)
Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung.

Bei Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a entsprechen die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung den in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Beträgen.

Bei Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b entsprechen die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung 50 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Beträge.

(2) Die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 steht vorbehaltlich der Einhaltung der niedrigeren der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Obergrenzen Erzeugern von Pfirsichen und Nektarinen, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, für die Lieferung von Erzeugnissen, die anschließend vom Markt genommen werden, zur Verfügung.

(b)
Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

(4a) In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Mitgliedstaat gering ist, können die Mitgliedstaaten auf nichtdiskriminierende Weise erlauben, dass ein Erzeuger, der nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation ist, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine Mitteilung richtet, anstatt den in Absatz 3 genannten Vertrag zu schließen. Für eine solche Mitteilung gilt Artikel 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den Bedingungen gemäß Absatz 3 entsprechen.

In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die finanzielle Unterstützung der Union direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.

3.
Artikel 4 wird folgender zweiter Absatz angefügt:

„Bei Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4a erstrecken sich die Kontrollen der ersten Stufe jedoch auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse.”

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