Artikel 13 VO (EU) 2014/932
Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen keine Zahlungen vor, bevor der bzw. die Zuteilungskoeffizient(en) gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgesetzt ist bzw. sind oder die Kommission sie darüber unterrichtet, dass kein Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird. Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund dieser Zahlungen kommen nur dann für die finanzielle Unterstützung der Union in Betracht, wenn sie vor dem 30. Juni 2015 getätigt werden.
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