Artikel 12 VO (EU) 2014/932
Mitteilung der insgesamt beantragten finanziellen Unterstützung der Union und Zuteilungskoeffizient
1. Auf der Grundlage der Mitteilungen an die Kommission gemäß Artikel 8 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu den insgesamt aus dem Markt genommenen Mengen, der Gesamtfläche, auf der Maßnahmen des Nichterntens oder der Ernte vor der Reifung durchgeführt wurden, sowie den Gesamtbeträgen der finanziellen Unterstützung der Union für die entsprechenden Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung. Diese Angaben sind der Kommission innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 alle Mitgliedstaaten darüber unterrichtet, dass sie weitere Mitteilungen in Bezug auf alle Erzeugnisse oder weitere Mitteilungen in Bezug auf die Erzeugnisse, für die der Zuteilungsbetrag überschritten wurde, nicht mehr annimmt.
Für diese Mitteilungen verwenden die Mitgliedstaaten das Muster in Anhang II.
2. Überschreiten die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Beträge einen oder mehrere der in Artikel 2 festgesetzten Beträge, setzt die Kommission einen oder zwei Zuteilungskoeffizienten für die finanzielle Unterstützung der Union fest, mit denen die Gesamtausgaben der Union auf die letztgenannten Beträge begrenzt werden.
Die Kommission setzt die in Unterabsatz 1 genannten Koeffizienten im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen werden.
Die Mitgliedstaaten wenden den bzw. die Zuteilungskoeffizienten einheitlich auf alle Zahlungsanträge gemäß Artikel 9 an.
3. Überschreiten die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Beträge die in Artikel 2 festgesetzten Beträge nicht, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten darüber, dass kein Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.
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