Artikel 11 VO (EU) 2014/932
Beantragung und Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union
1. Die Erzeugerorganisationen beantragen die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 bis zu einem Zeitpunkt, der von dem Mitgliedstaat festgelegt wird. Dieser Zeitpunkt liegt mindestens eine Woche vor dem letzten Zeitpunkt für die Mitteilung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Angaben an die Kommission.
2. Abweichend von Artikel 72 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 beantragen die Erzeugerorganisationen die Zahlung der gesamten finanziellen Unterstützung der Union gemäß den Artikeln 3 und 5 der vorliegenden Verordnung im Wege des Verfahrens des Artikels 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 bis zu dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitpunkt.
Die in Artikel 72 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzte Obergrenze von 80 % des ursprünglich genehmigten Beihilfebetrags in Bezug auf ein operationelles Programm gilt nicht.
3. Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind und keinen Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation geschlossen haben, wenden sich für die Zwecke der Artikel 4 und 6 bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden für die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union.
4. Den Anträgen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 sind Belege zur Begründung der Höhe der beantragten finanziellen Unterstützung der Union sowie eine schriftliche Bestätigung beizufügen, der zufolge der Antragsteller eine Doppelfinanzierung aus EU- oder einzelstaatlichen Mitteln oder einen Doppelausgleich im Rahmen einer Versicherungspolice für die Maßnahmen, die gemäß dem vorliegenden Kapitel für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht kommen, weder erhalten hat noch erhalten wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.