Artikel 10 VO (EU) 2014/932
Mitteilungen an Erzeugerorganisationen und Erzeuger
1. Haben die Erzeugerorganisationen und Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, an die Mitgliedstaaten Mitteilungen gemäß Artikel 78 Absatz 1 und Artikel 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gerichtet, die die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, unterrichten die Mitgliedstaaten die betreffenden Erzeugerorganisationen und Erzeuger nicht früher als zwei Kalendertage nach der Mitteilung an die Kommission darüber, dass die betreffenden Mitteilungen bei der Kommission eingegangen sind und für die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union gemäß Artikel 11 in Bezug auf diese Mitteilungen in Betracht kommen können.
2. Hat die Kommission die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet, dass sie weitere Mitteilungen in Bezug auf alle Erzeugnisse oder weitere Mitteilungen in Bezug auf die Erzeugnisse, für die der Zuteilungsbetrag überschritten wurde, nicht mehr annimmt, unterrichten die Mitgliedstaaten die Erzeugerorganisationen und Erzeuger entsprechend. Insbesondere unterrichten die Mitgliedstaaten die Erzeugerorganisationen und Erzeuger darüber, dass die Mitteilungen betreffend ihre Maßnahmen von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 nicht mehr angenommen werden und nicht für die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union gemäß Artikel 11 in Bezug auf diese Mitteilungen in Betracht kommen.
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