Artikel 9 VO (EU) 2014/932

Überwachung der Einhaltung der Höchstbeträge

Anhand der gemäß Artikel 8 eingehenden Mitteilungen vergewissert sich die Kommission, dass die finanzielle Unterstützung der Union aufgrund dieser Mitteilungen keinen der in Artikel 2 festgesetzten Beträge überschreitet.

Stellt die Kommission anhand dieser Mitteilungen fest, dass die aufgrund dieser Mitteilungen zu gewährende finanzielle Unterstützung der Union einen oder mehrere der in Artikel 2 festgesetzten Beträge überschreiten wird, unterrichtet sie unverzüglich alle Mitgliedstaaten darüber, dass sie je nach Sachlage weitere Mitteilungen in Bezug auf alle Erzeugnisse oder weitere Mitteilungen in Bezug auf Erzeugnisse, für die der Zuteilungsbetrag überschritten wurde, nicht mehr annimmt.

Ist eine Mitteilung nicht bei der Kommission eingegangen, bevor diese die Mitgliedstaaten über ihre Feststellung gemäß Absatz 2 unterrichtet, wird für die betreffenden Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens oder der Ernte vor der Reifung keine finanzielle Unterstützung der Union gewährt.

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