Artikel 8 VO (EU) 2014/932
Mitteilungen über geplante Maßnahmen an die Kommission
1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung
- (a)
- jeden Montag (bis 12 Uhr Brüsseler Zeit) über die von Montag bis Mittwoch der Vorwoche eingegangenen Mitteilungen gemäß Artikel 78 Absatz 1 und Artikel 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie
- (b)
- jeden Donnerstag (bis 12 Uhr Brüsseler Zeit) über die von Donnerstag bis Sonntag der Vorwoche eingegangenen Mitteilungen gemäß Artikel 78 Absatz 1 und Artikel 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011.
Diese Mitteilungen betreffen die für die Zwecke des vorliegenden Kapitels durchzuführenden Maßnahmen im Hinblick auf Mengen, Flächen und Höchstausgaben der Union für jedes der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse.
Für diese Mitteilungen verwenden die Mitgliedstaaten das Muster in Anhang II.
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission am ersten Montag oder Donnerstag nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung — je nachdem, welcher Tag der spätere ist — unter Verwendung des Musters in Anhang II die in Absatz 1 genannten Angaben zu den Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens oder der Ernte vor der Reifung, die zwischen dem 18. August 2014 und dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung mitgeteilt wurden. Um eine Doppelerfassung zu vermeiden, enthält die erste Mitteilung an die Kommission gemäß Absatz 1 diese Angaben nicht.
3. Bei ihrer ersten Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung der Muster in Anhang III die von ihnen gemäß Artikel 79 Absatz 1 oder Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Unterstützungsbeträge mit.
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