Artikel 7 VO (EU) 2014/932

Kontrollen der Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung

1. Die Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß den Artikeln 3 und 4 unterliegen Kontrollen der ersten Stufe gemäß Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Diese Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 10 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und mindestens 10 % der Erzeugerorganisationen, denen die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gewährt wird.

Bei den Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 erstrecken sich die Kontrollen der ersten Stufe jedoch auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse.

2. Die Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß den Artikeln 5 und 6 unterliegen den Kontrollen und Bedingungen gemäß Artikel 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 — ausgenommen die Anforderung, dass keine teilweise Ernte erfolgte –, wenn die abweichende Regelung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet. Die Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 25 % der betreffenden Fläche.

Bei den Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß Artikel 6 erstrecken sich die Kontrollen auf 100 % der betreffenden Fläche.

3. Die Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß den Artikeln 3 und 4 unterliegen Kontrollen der zweiten Stufe gemäß Artikel 109 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 40 % der Einrichtungen, die den Kontrollen der ersten Stufe unterliegen, und mindestens 5 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse.

4. Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Kontrollmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung bei Tomaten/Paradeisern nur für Sorten gelten, die für den Direktverzehr vorgesehen sind.

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