Artikel 2 VO (EU) 2014/932
Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung der Union
Die Gesamtausgaben, die der Union im Rahmen dieses Kapitels entstehen, dürfen 125000000 EUR nicht überschreiten. Im Rahmen dieses Betrags werden 82000000 EUR für die finanzielle Unterstützung der Union für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i und j und 43000000 EUR für die Unterstützung für die übrigen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse bereitgestellt.
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