Artikel 1 VO (EU) 2014/932

Gegenstand und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel enthält Vorschriften über befristete Sonderstützungsmaßnahmen der Union für gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie für Erzeuger, die nicht Mitglied einer solchen Organisation sind.

Diese befristeten Sonderstützungsmaßnahmen der Union werden für Marktrücknahme, Nichternten und Ernte vor der Reifung gewährt.

2. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für folgende für den Direktverzehr bestimmte Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse gewährt:

(a)
Kohl des KN-Codes 07020000;
(b)
Karotten des KN-Codes 07061000;
(c)
Kohl des KN-Codes 07049010;
(d)
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack des KN-Codes 07096010;
(e)
Blumenkohl/Karfiol und Romanesco des KN-Codes 07041000;
(f)
Gurken des KN-Codes 07070005;
(g)
Cornichons des KN-Codes 07070090;
(h)
Pilze der Gattung Agaricus des KN-Codes 07095100;
(i)
Äpfel des KN-Codes 080810;
(j)
Birnen des KN-Codes 080830;
(k)
Pflaumen des KN-Codes 08094005;
(l)
Beerenobst der KN-Codes 081020, 081030 und 081040;
(m)
frische Tafeltrauben des KN-Codes 08061010; und
(n)
Kiwifrüchte des KN-Codes 08105000.

3. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für im Zeitraum vom 18. August bis zum 30. November 2014 durchgeführte Maßnahmen gewährt.

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