Artikel 2 VO (EU) 2014/948
Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 genannte Maßeinheit ist die „Lagerpartie” , die der Menge des unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisses entspricht, die mindestens eine Tonne wiegt, von homogener Zusammensetzung und Qualität ist, in einem einzigen Betrieb hergestellt und an einem einzigen Tag in einem einzigen Lagerhaus eingelagert wurde.
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