Artikel 3 VO (EU) 2014/948

1. Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 findet keine Anwendung.

2. Die Mitgliedstaaten können auf die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgeschriebene Kennzeichnung mit der Vertragsnummer verzichten, wenn sich der Lagerhausbetreiber verpflichtet, die Vertragsnummer in das Register gemäß Anhang I Abschnitt V der genannten Verordnung einzutragen.

3. Abweichend von Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 überprüft die für die Kontrollen zuständige Behörde jeweils am Ende der vertraglichen Lagerzeit bei mindestens der Hälfte der Verträge mittels Stichproben das Gewicht und die Kennzeichnung des gelagerten Magermilchpulvers.

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