Artikel 4 VO (EU) 2014/948

1. Die Beihilfe für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird wie folgt festgesetzt:

a)
Wenn die vertragliche Lagerzeit zwischen 90 und 210 Tagen beträgt, beläuft sich die Beihilfe auf

(1)
8,86 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,
(2)
0,16 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung;

b)
wenn die vertragliche Lagerzeit 365 Tage beträgt, beläuft sich die Beihilfe auf

(1)
8,86 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,
(2)
0,36 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

Abweichend von Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 werden die Beihilfebeträge jedoch in den Fällen, in denen die vertragliche Menge nach einer Mindestlagerzeit von 270 Tagen ausgelagert werden kann, um 10 % gekürzt.

2. Ein Antrag ist nur gültig, wenn darin der beantragte Beihilfesatz angegeben ist.

Im Rahmen dieser Verordnung geschlossene Verträge für eine Lagerzeit zwischen 90 und 210 Tagen können nicht in Verträge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b umgewandelt werden.

3. Die vertragliche Lagerzeit endet am Tag vor der Auslagerung.

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