Artikel 1 VO (EU) 2014/960

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:

e)
„Wertpapierdienstleistungen” bezeichnen folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

i)
Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;
ii)
Auftragsausführung für Kunden;
iii)
Handel für eigene Rechnung;
iv)
Portfolioverwaltung;
v)
Anlageverwaltung;
vi)
Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
vii)
Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
viii)
alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;

f)
„übertragbare Wertpapiere” bezeichnet die folgenden Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:

i)
Aktien und andere Anteile an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate;
ii)
Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;
iii)
alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen;.

2.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 2a

(1) Es ist verboten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die in Anhang IV dieser Verordnung genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

a)
für in Anhang IV genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen;
b)
für in Anhang IV genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für die Erbringung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen und Vereinbarungen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, und der Bereitstellung der für die Wahrung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der EU erforderlichen Hilfe.

(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Luft- und Raumfahrt bestimmt sind, oder die damit verbundene Erbringung technischer und finanzieller Unterstützung, für nichtmilitärische Zwecke oder für nichtmilitärische Endnutzer, sowie für die Wahrung und die Sicherheit vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten innerhalb der EU für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer.

3.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 3a

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar die folgenden für die Tiefseeölexploration und -förderung, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder Schieferölprojekte in Russland erforderlichen zugehörigen Dienstleistungen zu erbringen:

    i) Bohrungen, ii) Bohrlochprüfungen, iii) Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste, iv) Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vertrag oder einer Rahmenvereinbarung, der bzw. die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurde, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Dienstleistungen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.

4.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen oder -garantien sowie von Versicherungen und Rückversicherungen;.

5.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 begeben wurden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie von einer der nachstehend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen begeben wurden:

a)
einem größeren Kreditinstitut oder einem anderen größeren Institut, das ausdrücklich damit beauftragt ist, die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen und das in Russland niedergelassen ist und sich zum 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, wie in Anhang III aufgeführt, oder
b)
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang III aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
c)
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe b genannten oder in Anhang III aufgeführten Organisationen handelt.

(2) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie von einer der nachstehend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen begeben wurden:

a)
einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung wie in Anhang V aufgeführt, die vorwiegend und in größerem Umfang in der Entwicklung, der Produktion, dem Verkauf oder der Ausfuhr von militärischer Ausrüstung oder militärischen Diensten tätig ist; hiervon ausgenommen sind juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Bereichen Raumfahrt oder Kernenergie tätig sind;
b)
einer in Russland niedergelassenen in Anhang VI aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, über geschätzte Gesamtvermögenswerte von über 1 Billion russische Rubel verfügt und deren geschätzte Einnahmen zu mindestens 50 % aus dem Verkauf oder der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen stammen;
c)
einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
d)
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt.

(3) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die in den Absätzen 1 und 2 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 12. September 2014 vorsehen; hiervon ausgenommen sind Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und Russland bestimmt sind, und Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang III genannten Organisation liegen, zu erfüllen.

5a.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben c und d oder nach den Anhängen III, IV, V und VI,.

6.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2, 2a, 3a, 4 oder 5 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich durch Handeln anstelle einer der Organisationen gemäß Artikel 5, oder durch die Inanspruchnahme der Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 3 zur Finanzierung einer Organisationen nach Artikel 5.

7.
Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV angefügt.
8.
Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V angefügt.
9.
Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VI angefügt.

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