Präambel VO (EU) 2014/960
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates(2) werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates(3) vorgesehen sind. Zu diesen Maßnahmen zählen Beschränkungen für Ausfuhren von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Beschränkungen für die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen sowie bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Rüstungsgütern und militärischer Ausrüstung, Beschränkungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr — sowohl unmittelbar als auch mittelbar — bestimmter Technologien für die Ölindustrie in Russland, und zwar in Form des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung, und Beschränkungen für den Zugang bestimmter Finanzinstitute zu den Kapitalmärkten.
- (2)
- Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union haben Vorbereitungsarbeiten für weitere gezielte Maßnahmen gefordert, so dass unverzüglich weitere Schritte unternommen werden könnten.
- (3)
- Angesichts der sehr ernsten Lage hält der Rat es für angebracht, weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zu treffen.
- (4)
- In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, zusätzliche Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates(4) anzuwenden.
- (5)
- Darüber hinaus sollte die Erbringung von Dienstleistungen für die Tiefseeölexploration und -förderung, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder Schieferölprojekte verboten werden.
- (6)
- Um Druck auf die russische Regierung auszuüben, ist es ferner angezeigt, den Zugang zu den Kapitalmärkten für bestimmte Finanzinstitute — mit Ausnahme von durch zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Russland als einem der Anteilseigner errichteten, in Russland angesiedelten Instituten mit internationalem Status –, für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Verteidigungssektor — mit Ausnahme von juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die hauptsächlich in den Bereichen Weltraum und Kernenergie tätig sind — und für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Haupttätigkeiten den Verkauf oder die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen betreffen, weiteren Beschränkungen zu unterwerfen. Andere Finanzdienstleistungen als die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten, wie etwa das Einlagengeschäft, Zahlungsdienste, Versicherungsdienste, Darlehen von den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 jener Verordnung genannten Instituten sowie Derivate, die zu Absicherungszwecken auf dem Energiemarkt verwendet werden, fallen nicht unter diese Beschränkungen.
- (7)
- Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.
- (8)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 54 dieses Amtsblatts.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).
- (3)
Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
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