Artikel 2 VO (EU) 2014/964

Zusätzliche Vorschriften und Bedingungen

Die Verwaltungsbehörden können zusätzlich zu den Vorschriften und Bedingungen, die gemäß den Vorschriften und Bedingungen für das jeweilige in dieser Verordnung beschriebene Finanzinstrument in die Finanzierungsvereinbarung aufzunehmen sind, weitere Vorschriften und Bedingungen berücksichtigen.

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