Artikel 3 VO (EU) 2014/964
Finanzhilfen gemäß den Standardvorschriften und -bedingungen
(1) Werden Finanzinstrumente mit Zuschüssen für technische Hilfe an Endbegünstigte, die von einem der Instrumente profitieren, kombiniert, so betragen diese Zuschüsse höchstens 5 % des Beitrags der ESI-Fonds zum Instrument und unterliegen den Schlussfolgerungen der Ex-ante-Bewertung, mit der solche Zuschüsse gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 begründet werden.
(2) Die Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist (im Folgenden „der Finanzmittler” ), verwaltet den Zuschuss für technische Hilfe. Die technische Hilfe wird nicht für die Tätigkeiten genutzt, die Gegenstand von Verwaltungskosten und -gebühren sind, die für die Verwaltung des Finanzinstruments erstattet werden. Die mit der technischen Hilfe gedeckten Ausgaben dürfen nicht Teil der Investition sein, die durch das Darlehen im Rahmen des jeweiligen Finanzinstruments finanziert wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.