Artikel 4 VO (EU) 2014/964

Verwaltung des Finanzinstruments gemäß den Standardvorschriften und -bedingungen

(1) Die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der Dachfondsmanager ist im Aufsichtsrat oder in einer ähnlichen Lenkungsstruktur für das Finanzinstrument vertreten.

(2) Die Verwaltungsbehörde ist nicht direkt an einzelnen Investitionsentscheidungen beteiligt. Im Falle eines Dachfonds übt die Verwaltungsbehörde ihre Aufsichtsfunktion nur auf der Ebene des Dachfonds aus und ist nicht an einzelnen Entscheidungen des Dachfonds beteiligt.

(3) Die Verwaltungsstruktur des Finanzinstruments ermöglicht es, Entscheidungen über Kredit- und Risikodiversifizierung in transparenter Weise und gemäß marktüblichen Grundsätzen zu treffen.

(4) Der Dachfondsverwalter und der Finanzmittler verfügen über eine Governance-Struktur, die die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit des Dachfondsverwalters oder des Finanzmittlers gewährleistet.

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