Artikel 5 VO (EU) 2014/964
Finanzierungsvereinbarung gemäß den Standardvorschriften und -bedingungen
(1) Die Verwaltungsbehörde schließt in schriftlicher Form eine Finanzierungsvereinbarung über Programmbeiträge zum Finanzinstrument, in der die Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang I festgelegt sind.
(2) Die Finanzierungsvereinbarung enthält im Anhang:
- a)
- die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderliche Ex-ante-Bewertung, die das Finanzinstrument begründet;
- b)
- den Unternehmensplan des Finanzinstruments, einschließlich der Investitionsstrategie und einer Beschreibung der Investitions-, Garantie- oder Darlehenspolitik;
- c)
- die Beschreibung des Instruments, die an den detaillierten Standardvorschriften und -bedingungen ausgerichtet ist und in der die finanziellen Parameter des Finanzinstruments festgelegt sind;
- d)
- Formulare für die Berichterstattung und die Begleitung.
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