Artikel 8 VO (EU) 2014/964
Renovierungsdarlehen
(1) Das Renovierungsdarlehen wird in Form eines Darlehensfonds vergeben, den der Finanzmittler mit einem Beitrag aus dem Programm und einem Beitrag des Finanzmittlers in Höhe von mindestens 15 % des Darlehensfonds einrichtet. Der Darlehensfonds dient der Finanzierung eines Portfolios neu bereitgestellter Darlehen, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist.
(2) Endbegünstigte können natürliche oder juristische Personen oder Selbstständige, die Eigentümer von Grundstücken sind, sein sowie im Namen und zugunsten von Eigentümern handelnde Verwalter oder andere juristische Personen, die Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz oder erneuerbare Energien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Programmunterstützung durchführen.
(3) Das Renovierungsdarlehen entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang IV.
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