Artikel 8a VO (EU) 2014/964
Koinvestitionsfazilität
(1) Die Koinvestitionsfazilität wird in Form eines durch einen Finanzmittler verwalteten Beteiligungsfonds eingesetzt, der Beiträge aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF-Programm) in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) investiert. Die Koinvestitionsfazilität wird durch ein partnerschaftliches Konzept mit privaten Investoren auf Einzelfallbasis zusätzliche Investitionen in KMU mobilisieren.
(2) Die Koinvestitionsfazilität entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang V.
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