Artikel 8b VO (EU) 2014/964
Stadtentwicklungsfonds
(1) Der Stadtentwicklungsfonds wird in Form eines Darlehensfonds eingesetzt, den ein Finanzmittler mit Beiträgen aus dem ESIF-Programm und einer Kofinanzierung des Finanzmittlers sowie von Koinvestoren in Höhe von mindestens 30 % einrichtet und verwaltet. Der Stadtentwicklungsfonds wird die Durchführung von Stadtentwicklungsprojekten in Gebieten finanzieren und unterstützen, die für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020 in einer Fördergebietskarte gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrags ausgewiesen sind, sowie Koinvestitionen aus privaten Quellen mobilisieren.
(2) Der Stadtentwicklungsfonds entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang VI.
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