ANHANG I VO (EU) 2014/964
Kommentiertes Inhaltsverzeichnis einer Finanzierungsvereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde und einem Finanzmittler
Inhaltsverzeichnis:
-
1.
-
PRÄAMBEL
Name des Landes/der Region Zuständige Verwaltungsbehörde Gemeinsamer Code zur Identifizierung des Programms (CCI-Nr.) Bezeichnung des entsprechenden Programms Relevanter Abschnitt des Programms mit Bezug auf das Finanzinstrument Bezeichnung des ESIF Betreffende Prioritätsachse Regionen, in denen das Finanzinstrument durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder andere) Dotierung des Finanzinstruments durch die Verwaltungsbehörde Betrag aus dem ESIF Nationaler öffentlicher Betrag (öffentlicher Programmbeitrag) Nationaler privater Betrag (privater Programmbeitrag) Nationaler öffentlicher und privater Betrag außerhalb des Programms Voraussichtliches Startdatum des Finanzinstruments Abschlussdatum des Finanzinstruments Kontaktinformationen für die Kommunikation zwischen den Parteien Zweck der Vereinbarung- 2.
- BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
- 3.
- ANWENDUNGSBEREICH UND ZIELSETZUNG
Beschreibung des Finanzinstruments, einschließlich der Investitionsstrategie oder -politik, Art der zu gewährenden Unterstützung.- 4.
- POLITISCHE ZIELE UND EX-ANTE-BEWERTUNG
Die Förderkriterien für Finanzmittler sofern zutreffend sowie zusätzliche operative Anforderungen zur Umsetzung der politischen Ziele des Instruments, anzubietende Finanzprodukte, anvisierte Endbegünstigte sowie geplante Kombination mit Zuschüssen.- 5.
- ENDBEGÜNSTIGTE
Identifizierung und Förderfähigkeit der Endbegünstigten (Zielgruppe) des Finanzinstruments.- 6.
- FINANZIELLER VORTEIL UND STAATLICHE BEIHILFEN
Bewertung des finanziellen Vorteils aus dem öffentlichen Programmbeitrag und Abstimmung mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen.- 7.
- INVESTITIONS-, GARANTIE- ODER DARLEHENSPOLITIK
Bestimmungen zur Investitions-, Garantie- oder Darlehenspolitik, insbesondere im Hinblick auf die Diversifizierung des Portfolios (Risiko, Sektor, geografische Gebiete, Größe) und bestehendes Portfolio des Finanzmittlers.- 8.
- TÄTIGKEITEN UND MASSNAHMEN
Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für das einzusetzende Finanzinstrument, einschließlich der erwarteten Hebelwirkung gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Definition der förderfähigen Tätigkeiten. Klare Definition der zugewiesenen Tätigkeiten und deren Grenzen, insbesondere hinsichtlich der Änderung von Tätigkeiten und der Portfolioverwaltung (Verluste und Verfahren für Ausfälle und Wiedereinziehungen).- 9.
- ANGESTREBTE ERGEBNISSE
Definition der Indikatoren für Tätigkeiten, Ergebnisse und Auswirkungen in Verbindung mit Messungen der Ausgangsbasis und Zielvorgaben. Angestrebte Ergebnisse, die mit dem Finanzinstrument als Beitrag zu den spezifischen Zielen und Ergebnissen der jeweiligen Priorität oder Maßnahme erreicht werden sollen. Liste der Indikatoren im Einklang mit dem operationellen Programm und Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.- 10.
- AUFGABE UND HAFTUNG DES FINANZMITTLERS: RISIKO- UND EINNAHMENTEILUNG
Identifizierung und Bestimmungen zur Haftung des Finanzmittlers und anderer Einrichtungen, die an der Ausführung des Finanzinstruments beteiligt sind. Erläuterung der Risikobewertung sowie der Risiko- und Einnahmenteilung der verschiedenen Parteien. Bestimmungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission(1) über die Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen.- 11.
- VERWALTUNG UND KONTROLLE DES FINANZINSTRUMENTS
Relevante Bestimmungen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 über die Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten. Bestimmungen zu den Prüfanforderungen, wie etwa Mindestanforderungen an die Unterlagen, die auf Ebene des Finanzmittlers (und auf Ebene des Dachfonds) aufzubewahren sind, und Anforderungen in Bezug auf die separate Buchführung für die verschiedenen Unterstützungsarten gemäß Artikel 37 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (sofern zutreffend), einschließlich Bestimmungen und Anforderungen gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bezüglich des Zugangs der Prüfbehörden des Mitgliedstaats sowie der Prüfer der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs zu Unterlagen, so dass ein eindeutiger Prüfpfad gewährleistet ist. Bestimmungen bezüglich der Einhaltung von Leitlinien zur Prüfmethodik, Checkliste und Verfügbarkeit von Dokumenten durch die Prüfbehörde. Bestimmungen über Verwaltungsüberprüfungen und Prüfregelungen im Einklang mit Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Fällen, in denen die die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitute, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sind.- 12.
- PROGRAMMBEITRAG
Bestimmungen gemäß Artikel 38 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Modalitäten für die Übertragung und die Verwaltung von Programmbeiträgen. Gegebenenfalls Bestimmungen über Rahmenbedingungen für die Beiträge aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem künftigen Europäischen Meeres- und Fischereifonds.- 13.
- ZAHLUNGEN
Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung von Zahlungen in Tranchen, unter Berücksichtigung der Obergrenzen des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, sowie für die Prognostizierung der Finanzierungstätigkeit. Bedingungen für eine mögliche Wiedereinziehung der öffentlichen Programmbeiträge an das Finanzinstrument. Vorschriften bezüglich der Nachweise, mit denen die Zahlungen der Verwaltungsbehörde an den Finanzmittler zu belegen sind. Bedingungen, unter denen Zahlungen der Verwaltungsbehörde an den Finanzmittler ausgesetzt oder unterbrochen werden müssen.- 14.
- KONTOVERWALTUNG
Einzelheiten der Rechnungslegung, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen an die treuhänderische/separate Buchführung gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Bestimmungen zur Erläuterung der Kontoverwaltung für das Finanzinstrument. Dies umfasst die Bedingungen für die Verwendung von Bankkonten: (gegebenenfalls) Kontrahentenrisiken, akzeptable Transaktionen der Finanzverwaltungen, Verantwortlichkeiten der betroffenen Parteien, Abhilfemaßnahmen bei Überschüssen auf Treuhandkonten, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und die Berichterstattung.- 15.
- VERWALTUNGSKOSTEN
Bestimmungen über die Vergütung des Finanzmittlers und die Berechnung und Zahlung von Verwaltungskosten und -gebühren an den Finanzmittler gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014. Im Rahmen dieser Bestimmungen sind der anwendbare Höchstsatz und die Referenzbeträge für die Berechnung festzulegen.- 16.
- DAUER UND FÖRDERFÄHIGKEIT DER AUSGABEN BEI ABSCHLUSS
Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung. Daten des Anwendungszeitraums des Finanzinstruments und Zeitraum der Förderfähigkeit. Bestimmungen über die Möglichkeit der Verlängerung und Beendigung des öffentlichen Programmbeitrags an den Finanzmittler im Rahmen des Finanzinstruments, einschließlich der Bedingungen für die vorzeitige Beendigung oder die Wiedereinziehung von Programmbeiträgen, Ausstiegsstrategien und die Abwicklung von Finanzinstrumenten (einschließlich gegebenenfalls des Dachfonds). Bestimmungen über die förderfähigen Ausgaben bei Abschluss des Programms gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.- 17.
- WIEDERVERWENDUNG DER VON DER VERWALTUNGSBEHÖRDE GEZAHLTEN MITTEL (EINSCHLIESSLICH ZINSERTRÄGEN)
Bestimmungen über die Wiederverwendung der von der Verwaltungsbehörde gezahlten Mittel. Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung von Zinsen und anderen auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Gewinnen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln bis zum Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und gegebenenfalls Bestimmungen über die differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a. Bestimmungen über die Verwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.- 18.
- KAPITALISIERUNG VON ZINSZUSCHÜSSEN, PRÄMIEN FÜR BÜRGSCHAFTEN (SOFERN ZUTREFFEND)
Bestimmungen gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für Zinszuschüsse und Prämien für Bürgschaften.- 19.
- GOVERNANCE DES FINANZINSTRUMENTS
Bestimmungen bezüglich einer geeigneten Governance-Struktur des Finanzinstruments, damit gewährleistet ist, dass Entscheidungen über Darlehen/Garantien/Investitionen, Veräußerungen und Risikodiversifizierung gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften und Marktnormen durchgeführt werden. Bestimmungen zum Investorenrat des Finanzinstruments (Rolle, Unabhängigkeit, Kriterien).- 20.
- INTERESSENKONFLIKTE
Es sind klare Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen.- 21.
- BERICHTERSTATTUNG UND BEGLEITUNG
Bestimmungen über die Begleitung der Durchführung von Investitionen und Finanzierungstätigkeiten, einschließlich der Berichterstattung durch den Finanzmittler an den Dachfonds und/oder die Verwaltungsbehörde, um die Einhaltung des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu gewährleisten. Vorschriften für die Berichterstattung gegenüber der Verwaltungsbehörde über die Erfüllung der Aufgaben, über Ergebnisse und Unregelmäßigkeiten sowie ergriffene Korrekturmaßnahmen.- 22.
- EVALUIERUNG
Bedingungen und Vorkehrungen für die Evaluierung des Finanzinstruments.- 23.
- SICHTBARKEIT UND TRANSPARENZ
Bestimmungen über die Sichtbarkeit der von der Union gewährten Finanzierung gemäß Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Bestimmungen, mit denen der Zugang zu Informationen für Endbegünstigte gewährleistet wird.- 24.
- AUSSCHLIESSLICHKEIT
Bestimmungen bezüglich der Bedingungen, unter denen der Dachfondsmanager oder der Finanzmittler ein neues Investitionsinstrument einführen darf.- 25.
- STREITBEILEGUNG
Bestimmungen über die Streitbeilegung.- 26.
- VERTRAULICHKEIT
Vorschriften bezüglich der Elemente des Finanzinstruments, die Vertraulichkeitsklauseln unterliegen. Alle anderen Informationen gelten als öffentlich. Im Rahmen dieser Vereinbarung eingegangene Vertraulichkeitspflichten dürfen eine angemessene Berichterstattung an die Investoren, einschließlich derjenigen, die öffentliche Mittel bereitstellen, nicht beeinträchtigen.- 27.
- ÄNDERUNG DER VEREINBARUNG UND ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN
Bestimmungen bezüglich des Umfangs und der Bedingungen für die mögliche Änderung und Beendigung der Vereinbarung. Bestimmungen, die es Finanzmittlern untersagen, ohne die vorherige Genehmigung der Verwaltungsbehörde Rechte oder Pflichten zu übertragen.- ANHANG A:
- Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderliche Ex-ante-Bewertung zur Rechtfertigung des Finanzinstruments.
- ANHANG B:
- Unternehmensplan des Finanzinstruments, einschließlich der Investitionsstrategie und einer Beschreibung der Investitions-, Garantie oder Darlehenspolitik.
- ANHANG C:
- Beschreibung des Instruments, die an den detaillierten Standardvorschriften und -bedingungen ausgerichtet ist und in der die finanziellen Parameter des Finanzinstruments festgelegt sind.
- ANHANG D:
- Muster für Begleitung und Berichterstattung.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.