ANHANG II VO (EU) 2014/964

Darlehen für KMU auf der Grundlage eines Darlehensmodells mit Risikoteilung im Portfolio ( „RT-Darlehen” )

Schematische Darstellung des RT-Darlehensprinzips

Struktur des Finanzinstruments

Das Darlehen mit Risikoteilung (RT-Darlehen oder Finanzinstrument) wird in Form eines Darlehensfonds gewährt, den ein Finanzmittler mit Beiträgen aus dem Programm und des Finanzmittlers einrichtet, um ein Portfolio neu bereitgestellter Darlehen zu finanzieren, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist.

Das Darlehen mit Risikoteilung wird im Rahmen eines Vorhabens zur Verfügung gestellt, das Teil der Prioritätsachse ist, die in dem aus dem jeweiligen ESI-Fonds kofinanzierten Programm sowie im Rahmen der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Ex-ante-Bewertung definiert wird.

Ziel des Instruments

Ziel des Instruments ist es,

1.
Mittel aus dem ESIF-Programm mit Ressourcen des Finanzmittlers zu kombinieren, um KMU gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 finanziell zu unterstützen, und
2.
KMU einen einfacheren Zugang zu Finanzierung zu verschaffen, indem Finanzmittlern ein Finanzierungsbeitrag und die Teilung des Kreditrisikos angeboten werden und den KMU dadurch mehr Finanzmittel zu günstigeren Bedingungen hinsichtlich Zinssatzermäßigungen und gegebenenfalls reduzierter Sicherheiten zur Verfügung stehen.

Der Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler darf verfügbare Finanzierungsquellen durch andere private oder öffentliche Investoren nicht verdrängen.

Das ESIF-Programm stellt dem Finanzmittler für den Aufbau eines Portfolios neu bereitgestellter KMU-Darlehen Finanzmittel zur Verfügung und beteiligt sich — auf der Ebene der einzelnen Darlehen — gleichzeitig an den Verlusten/Zahlungsausfällen und Wiedereinziehungen in Bezug auf die KMU-Darlehen dieses Portfolios, und zwar in der Höhe des Programmbeitrags zu dem Instrument.

Im Fall einer Dachfondsstruktur überträgt der Dachfonds den Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler.

Zusätzlich zum ESIF-Programmbeitrag kann der Dachfonds eigene Mittel einbringen, die mit den Ressourcen des Finanzmittlers kombiniert werden. Der Dachfonds beteiligt sich in diesem Fall anteilmäßig an der Risikoteilung zwischen den verschiedenen Beiträgen im Darlehensportfolio. Handelt es sich bei den Mitteln des Dachfonds um staatliche Mittel, so sind die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu beachten.

Einbeziehung staatlicher Beihilfen

Das RT-Darlehen ist als Instrument ohne staatliche Beihilfen konzipiert, d. h. marktkonforme Vergütung des Finanzmittlers sowie vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils vom Finanzmittler an die Endbegünstigten, und die Bereitstellung von Finanzmitteln an die Endbegünstigten ist an der geltenden De-minimis-Verordnung ausgerichtet.

a)
Beihilfen auf der Ebene des Finanzmittlers und des Dachfonds sind unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen:
1.
Der Finanzmittler und die Verwaltungsbehörde oder der Dachfonds tragen jederzeit die Verluste und Gewinne im Verhältnis zu ihren Beiträgen (pro rata), und der Finanzmittler leistet einen wirtschaftlich bedeutenden Beitrag zum Darlehen mit Risikoteilung.
2.
Die Vergütung (d. h. Verwaltungskosten und/oder -gebühren) des Finanzmittlers und des Dachfonds entspricht der marktüblichen Vergütung in vergleichbaren Situationen; dies ist der Fall, wenn Letzterer in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt wurde oder wenn die Vergütung im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 steht und keine weiteren Vorteile vom Staat gewährt werden. Wenn der Dachfonds lediglich den ESIF-Beitrag an den Finanzmittler überträgt, einen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag hat, bei der Durchführung der Maßnahme keiner kommerziellen Tätigkeit nachgeht und sich nicht mit eigenen Mitteln an der Investition beteiligt — und daher nicht als Beihilfeempfänger angesehen wird —, reicht es aus, dass der Dachfonds keinen übermäßigen Ausgleich erhält.
3.
Der finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird in Form einer Zinssatzvergünstigung vollständig an die Endbegünstigten weitergegeben. Bei der Auswahl der Finanzmittler bewertet die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 die Preispolitik und die Methode, nach der der finanzielle Vorteil an die Endbegünstigten weitergegeben wird.

Gibt der Finanzmittler den finanziellen Vorteil nicht vollständig an die Endbegünstigten weiter, so wird der nicht ausgezahlte öffentliche Beitrag an die Verwaltungsbehörde zurück übertragen.

b)
Auf der Ebene der KMU:
Auf der Ebene der KMU muss das Darlehen in Einklang mit den De-minimis-Vorschriften stehen. Für jedes in das Portfolio aufgenommene Darlehen berechnet der Finanzmittler das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) anhand der folgenden Methode: Berechnung des BSÄ = Nominalbetrag des Darlehens (EUR) × (Finanzierungskosten (gängige Praxis) + Risikokosten (gängige Praxis) — Gebühren, die die Verwaltungsbehörde auf den Programmbeitrag an den Finanzmittler erhebt) × Gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Darlehens (Jahre) × Risikoteilungsrate. Wird das BSÄ mit der oben genannten Formel berechnet, so gilt, für die Zwecke des Darlehens mit Risikoteilung, die Anforderung gemäß Artikel 4 der De-minimis-Verordnung(1) als erfüllt. Es werden keine Mindestsicherheiten verlangt. Ein Überprüfungsmechanismus stellt sicher, dass das mit der oben genannten Formel berechnete BSÄ nicht unter dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der De-minimis-Verordnung berechneten BSÄ liegt. Der Gesamtbetrag der anhand des BSÄ berechneten Beihilfen darf — bei Berücksichtigung der Kumulierungsregel für Endbegünstigte aus der De-minimis-Verordnung — nicht über 200000 EUR in einem Zeitraum von 3 Geschäftsjahren liegen. Zuschüsse für technische Hilfe oder andere dem Endbegünstigten gewährte Zuschüsse werden mit dem berechneten BSÄ kumuliert. Was KMU des Fischerei- und Aquakultursektors anbelangt, so muss die Beihilfe im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der De-minimis-Verordnung für den Fischereisektor stehen. Für Tätigkeiten, die aus dem ELER unterstützt werden, gelten die allgemeinen Vorschriften.
Darlehenspolitik
a)
Zahlungen der Verwaltungsbehörde oder des Dachfonds an den Finanzmittler:
Im Anschluss an die Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Dachfonds oder dem Finanzmittler überträgt die zuständige Verwaltungsbehörde öffentliche Beiträge aus dem Programm an den Dachfonds oder den Finanzmittler, der diese Beiträge in einen speziellen Darlehensfonds mit Risikoteilung einstellt. Die Übertragung erfolgt in Tranchen und entspricht den Obergrenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Das Zielvolumen für das Darlehen und der anvisierte Zinssatz werden im Rahmen der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bestätigt und bei der Bestimmung der Art des Instruments (revolvierendes oder nicht-revolvierendes Instrument) berücksichtigt.
b)
Schaffung eines Portfolios neuer Darlehen:
Der Finanzmittler ist verpflichtet, innerhalb eines vorab festgelegten begrenzten Zeitraums zusätzlich zu seinen laufenden Darlehenstätigkeiten ein Portfolio neuer förderfähiger Darlehen zu schaffen, das teilweise aus im Rahmen des Programms ausgezahlten Mitteln finanziert wird, und zwar zu der in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Risikoteilungsrate. Förderfähige KMU-Darlehen (gemäß vordefinierten Förderkriterien auf der Ebene der einzelnen Darlehen und des Portfolios) werden automatisch in das Portfolio aufgenommen, und zwar durch Übermittlung von Meldungen über die Aufnahme mindestens einmal pro Quartal. Der Finanzmittler verfolgt eine kohärente Darlehenspolitik, insbesondere in Bezug auf die Portfoliodiversifizierung, die eine solide Verwaltung des Darlehensportfolios und die Risikodiversifizierung ermöglicht und die Einhaltung der anwendbaren Branchenstandards bei gleichzeitiger Ausrichtung an den finanziellen Interessen und politischen Zielen der Verwaltungsbehörde gewährleistet. Die Ermittlung, Auswahl, Due-Diligence-Prüfung, Dokumentation und Ausführung der Darlehen an Endbegünstigte wird vom Finanzmittler gemäß seinen Standardverfahren und im Einklang mit den in der betreffenden Finanzierungsvereinbarung festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
c)
Wiederverwendung von an das Finanzinstrument zurückgezahlten Mitteln:
An das Finanzinstrument zurückgezahlte Mittel werden entweder im Rahmen desselben Finanzinstruments wiederverwendet (revolvierender Einsatz im selben Finanzinstrument) oder — nachdem sie an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt wurden — gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt. Bei revolvierendem Einsatz im selben Finanzinstrument werden die Beträge, die auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführen sind und vom Finanzmittler innerhalb des zeitlichen Rahmens für Investitionen aus Darlehen an Endbegünstigte erstattet und/oder wiedereingezogen werden, grundsätzlich für eine neue Verwendung im selben Finanzinstrument zur Verfügung gestellt. Dieser revolvierende Ansatz gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird in die Finanzierungsvereinbarung aufgenommen. Alternativ dazu, falls die Mittel direkt an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt werden, erfolgen die Rückzahlungen regelmäßig und spiegeln folgende Elemente wider: (i) die Kapitalrückzahlungen (anteilig auf der Grundlage der Risikoteilungsrate), (ii) etwaige wiedereingezogene Beträge und Verlustabzüge (gemäß der Risikoteilungsrate) der KMU-Darlehen und (iii) etwaige Zinszahlungen. Diese Mittel sind im Einklang mit den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einzusetzen.
d)
Wiedereinziehung:
Der Finanzmittler ergreift gemäß seinen internen Leitlinien und Verfahren Einziehungsmaßnahmen in Bezug auf jedes ausgefallene KMU-Darlehen, das aus dem Finanzinstrument finanziert wurde. Vom Finanzmittler wiedereingezogene Beträge (gegebenenfalls abzüglich der Kosten für Wiedereinziehungen und Zwangsvollstreckungen) werden anteilmäßig in Bezug auf die Risikoteilung dem Finanzmittler und der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds zugewiesen.
e)
Sonstiges:
Zinsen und andere auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds an das Finanzinstrument zurückzuführende Gewinne werden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet.
Preispolitik

Bei Vorschlägen für die Preisgestaltung legt der Finanzmittler eine Preispolitik und die Methode vor, mit der die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils des öffentlichen Programmbeitrags an die förderfähigen KMU gewährleistet wird. Die Preispolitik und die Methode umfassen folgende Elemente:

1.
Der Zinssatz auf den Beitrag des Finanzmittlers wird auf Marktbasis festgelegt (d. h. gemäß der eigenen Politik des Finanzmittlers).
2.
Der Gesamtzinssatz, der für Darlehen an die förderfähigen KMU im Portfolio zu erheben ist, muss proportional zu dem Betrag des öffentlichen Programmbeitrags gekürzt werden. Diese Kürzung berücksichtigt die Gebühren, die die Verwaltungsbehörde gegebenenfalls auf den Programmbeitrag veranschlagt.
3.
Die im Abschnitt über staatliche Beihilfen beschriebene Berechnung des BSÄ wird für jedes Darlehen im Portfolio vorgenommen.
4.
Die Preispolitik und die Methode bleiben während des Zeitraums der Förderfähigkeit konstant.
Programmbeitrag zum Finanz-instrument: Betrag und Rate (Produktdetails)

Die Risikoteilungsrate, der öffentliche Programmbeitrag und der Zinssatz für Darlehen werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung festgelegt, und zwar in einer Art und Weise, die gewährleistet, dass die De-minimis-Vorschrift in Bezug auf den Nutzen für die Endbegünstigten eingehalten wird.

Die Größe des Darlehens mit Risikoteilung im Zielportfolio wird in der Ex-ante-Bewertung, die die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigt (Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), bestätigt und berücksichtigt (gegebenenfalls) den revolvierenden Ansatz des Instruments. Das anvisierte Darlehensportfolio setzt sich in einer Weise zusammen, die die Diversifizierung des Risikos gewährleistet.

Die RT-Darlehenszuweisung und die Risikoteilungsrate müssen darauf ausgerichtet sein, die im Zuge der Ex-ante-Bewertung ermittelte Marktlücke zu füllen, wobei in jedem Fall aber die in diesem Term-Sheet vorgeschriebenen Bedingungen einzuhalten sind.

Die mit dem Finanzmittler vereinbarte Risikoteilungsrate legt für jedes förderfähige Darlehen im Portfolio den aus dem Programm finanzierten Teil der förderfähigen Kapitalsumme des Darlehens fest.

Die mit dem Finanzmittler vereinbarte Risikoteilungsrate bestimmt das Risiko finanzieller Verluste, die durch den Finanzmittler und den Programmbeitrag anteilmäßig abzudecken sind.

Programmbeitrag zum Finanzinstrument (Tätigkeiten) Das über das RT-Darlehensinstrument finanzierte Portfolio umfasst lediglich neu bereitgestellte Darlehen, und die Refinanzierung bestehender Darlehen ist ausgeschlossen. Die Förderkriterien für die Aufnahme in das Portfolio werden gemäß den Rechtsvorschriften der Union (z. B. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und fondsspezifischen Regelungen), dem Programm, nationalen Regeln für die Förderfähigkeit sowie gemeinsam mit dem Finanzmittler festgelegt, mit dem Ziel, eine große Zahl von Endbegünstigten und eine ausreichende Diversifizierung des Portfolios zu erreichen. Der Finanzmittler sollte das Risikoprofil des Portfolios realistisch einschätzen. Diese Kriterien tragen den marktüblichen Konditionen und Verfahren in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region Rechnung.
Haftung der Verwaltungsbehörde

Die Haftung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Finanzinstrument entspricht Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Bei den abgedeckten Verlusten handelt es sich um fällige Darlehensbeträge, zahlbare, ausstehende und Standardzinsen (ohne Verzugszinsen und sonstige Kosten und Ausgaben).

Dauer

Der Darlehenszeitraum im Rahmen des Finanzinstruments wird in einer Weise festgelegt, die gewährleistet, dass der Programmbeitrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Darlehen verwendet wird, die spätestens am 31. Dezember 2023 an die Endbegünstigten ausgezahlt werden.

Als üblichen Zeitraum für die Schaffung des Darlehensportfolios werden bis zu 4 Jahre ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung (zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler) empfohlen.

Darlehensvergabe und Risikoteilung auf der Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen)

Die Abstimmung der Interessen zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Finanzmittler wird folgendermaßen erreicht:

Leistungsbasierte Gebühren gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Zusätzlich zum Programmbeitrag beteiligt sich der Finanzmittler nach Maßgabe der örtlichen Marktbedingungen an der Finanzierung, und zwar mit mindestens 25 % der gesamten Finanzierungszusage für die Darlehensvergabe an KMU im Rahmen des RT-Darlehensinstruments.

Die Verluste und Wiedereinziehungen entfallen anteilig auf den Finanzmittler und die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Haftung gemäß der Risikoteilungsrate.

Die erwartete Risikoteilungsrate wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung, die die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigen, festgelegt.

Förderfähige Finanzmittler In einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtungen, die rechtlich befugt sind, Darlehen an Unternehmen zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms tätig sind, das zu dem Finanzinstrument beiträgt. Bei solchen Einrichtungen handelt es sich um Finanzinstitutionen, Mikrokreditinstitute oder andere Einrichtungen, die zur Vergabe von Darlehen befugt sind.
Förderfähigkeit der Endbegünstigten

Die Endbegünstigten müssen gemäß Unions- und nationalen Rechtsvorschriften sowie im Rahmen des jeweiligen Programms und der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung förderfähig sein. Sie erfüllen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehens die folgenden Förderkriterien:

a)
Sie sind ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen — „KMU”  — (auch Einzelunternehmer/Selbständige) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(2)(3).
b)
Sie sind kein KMU, das in den in Artikel 1 Buchstaben d-f der De-minimis-Verordnung genannten Sektoren tätig ist.
c)
Sie gehören nicht einem oder mehreren eingeschränkten Sektoren an(4).
d)
Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen.
e)
Sie haben nicht die Zahlungen eingestellt oder sind in Verzug in Bezug auf einen anderen Darlehens- oder Leasingvertrag, der entweder vom Finanzmittler oder durch eine andere Finanzinstitution nach Kontrollen gemäß den internen Leitlinien und der Standarddarlehenspolitik des Finanzmittlers vergeben wurde.

Außerdem verfügen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Investition und während der Rückerstattung des Darlehens über einen eingetragenen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat, und die Wirtschaftstätigkeit, für die das Darlehen ausbezahlt wurde, ist im entsprechenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Region/beim jeweiligen Gerichtsstand des ESIF-Programms angesiedelt.

Eigenschaften des Produkts für die Endbegünstigten

Der Finanzmittler vergibt Darlehen an die Endbegünstigten, die zu den Zielen des Programms beitragen und durch das Programm im Rahmen des RT-Darlehens kofinanziert werden. Die Darlehensbedingungen werden auf Grundlage der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt.

Die Darlehen dürfen ausschließlich für folgende Zwecke genutzt werden:

a)
Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich der Übertragung von Eigentumsrechten an Unternehmen, sofern die Übertragung zwischen unabhängigen Investoren erfolgt.
b)
Umlaufmittel für Entwicklungs- oder Ausbautätigkeiten, die Tätigkeiten gemäß Buchstabe a ergänzen (und mit ihnen verbunden sind) (der ergänzende Charakter wird unter anderem mit dem Unternehmensplan des KMU und der Höhe der Finanzierung belegt).

Die im Portfolio enthaltenen Darlehen müssen jederzeit die folgenden Förderkriterien erfüllen:

c)
Es handelt sich um neu bereitgestellte Darlehen, und die Refinanzierung bestehender Darlehen ist ausgeschlossen.
d)
Der Kapitalbetrag eines Darlehens, das in das RT-Darlehensportfolio aufgenommen wird, (i) beläuft sich auf bis zu 1000000 EUR auf der Grundlage der Ex-ante-Bewertung und (ii) wird unter Bedingungen erbracht, die nicht dazu führen, dass das BSÄ in Bezug auf jeden einzelnen Endbegünstigten den Betrag von 200000 EUR (oder 100000 EUR im Straßengüterverkehr und 30000 EUR im Fischerei- und Aquakultursektor) während eines Zeitraums von drei Steuerjahren übersteigt. Förderfähige KMU können mehrfach Anträge auf im Rahmen dieses Finanzinstruments vergebene Darlehen stellen, sofern der oben genannte BSÄ-Höchstbetrag vollständig eingehalten wird.
e)
Im Rahmen der Darlehen werden Finanzmittel für einen oder mehrere der zulässigen Zwecke in Euro und/oder der Landeswährung des jeweiligen Hoheitsgebiets und gegebenenfalls in etwaigen anderen Währungen bereitgestellt.
f)
Die Darlehen werden nicht in Form von Mezzanine-Darlehen, nachrangigen Schuldtiteln oder Quasi-Eigenkapital vergeben.
g)
Die Darlehen werden nicht in Form von revolvierenden Kreditlinien vergeben.
h)
Die Darlehen unterliegen einem Zeitplan für die Rückzahlung, einschließlich regelmäßiger Tilgungszahlungen und/oder Zahlungen bei Endfälligkeit.
i)
Die Darlehen finanzieren weder reine Finanztätigkeiten noch die Immobilienentwicklung, wenn diese als Finanzinvestitionstätigkeit durchgeführt wird, noch die Bereitstellung von Verbraucherkrediten.
j)
Die Darlehen haben eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten, einschließlich (gegebenenfalls) des Tilgungsaufschubs, und höchstens 120 Monaten.
Berichterstattung und erwartete Ergebnisse

Die Finanzmittler legen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds mindestens vierteljährlich Informationen in standardisierter Form und standardisiertem Umfang vor.

Dieser Bericht enthält alle Elemente, die die Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 benötigt.

Ferner kommen die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungspflichten gemäß der De-minimis-Verordnung nach.

Die Indikatoren müssen an den spezifischen Zielen der jeweiligen Priorität des ESIF-Programms, mit dem das Finanzinstrument finanziert wird, ausgerichtet sein, sowie an den erwartenden Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung. Sie werden im Fall des RT-Darlehens mindestens vierteljährlich gemessen und gemeldet und zumindest an die Anforderungen der Verordnung angepasst. Zusätzlich zu den gemeinsamen Indikatoren der Prioritätsachse des ESIF-Programms (Schaffung von Arbeitsplätzen, Zahl der KMU usw.) werden weitere Indikatoren herangezogen:

    Anzahl der finanzierten Darlehen/Projekte

    Beträge der finanzierten Darlehen

    Zahlungsausfälle (Anzahl und Beträge)

    Zurückgezahlte Mittel und Gewinne

Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens des Programmbeitrags

Der Finanzmittler reduziert den allgemeinen effektiven Gesamtzinssatz (und gegebenenfalls die Besicherungspolitik), der den Endbegünstigten für jedes in das Portfolio aufgenommene förderfähige Darlehen auferlegt wird; dadurch schafft das RT-Darlehen günstige Bedingungen für die Finanzierung und die Risikoteilung.

Der gesamte finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird in Form einer Zinssatzvergünstigung an die Endbegünstigten weitergegeben. Der Finanzmittler überwacht und meldet das BSÄ für Endbegünstigte gemäß dem Abschnitt über staatliche Beihilfen. Dieser Grundsatz schlägt sich in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler nieder.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(2)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(3)

Ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. EUR oder einem Gesamtvermögen von weniger als 43 Mio. EUR, das auch nicht zu einer Gruppe gehört, die diese Schwellenwerte überschreitet. Gemäß der Empfehlung der Kommission „gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, als Unternehmen” .

(4)

Die folgenden Wirtschaftszweige werden zusammen als „eingeschränkte Sektoren” bezeichnet.

a)
Illegale Wirtschaftstätigkeiten: jede Produktions-, Handels- oder andere Tätigkeit, die gemäß den dafür geltenden Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats illegal ist.
b)
Tabak und destillierte alkoholische Getränke. Die Produktion von und der Handel mit Tabak und destillierten alkoholischen Getränke sowie ähnlichen Erzeugnissen.
c)
Die Produktion von und der Handel mit Waffen und Munition: Die Finanzierung der Produktion von und des Handels mit Waffen und Munition jeglicher Art. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit diese Tätigkeiten Teil der ausdrücklichen Politik der Europäischen Union sind oder zu dieser gehören.
d)
Kasinos. Kasinos und entsprechende Unternehmen.
e)
Einschränkungen im IT-Sektor. Forschung, Entwicklung oder technische Anwendungen in Bezug auf elektronische Datenprogramme oder -lösungen, die (i) speziell ausgerichtet sind auf: (a) die Unterstützung von Aktivitäten, die zu den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten eingeschränkten Sektoren gehören; (b) Internet-Glücksspiele und Online-Kasinos; oder (c) Pornografie oder (ii) dazu dienen, illegal (a) auf elektronische Datennetze zuzugreifen; oder (b) elektronische Daten herunterzuladen.
f)
Einschränkungen im Sektor der Biowissenschaften. Unterstützung für die Finanzierung der Forschung, der Entwicklung oder technischer Anwendungen in Bezug auf (i) das Klonen von Menschen für Forschungs- oder Therapiezwecke; oder (ii) genetisch veränderte Organismen (GVO).

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