ANHANG III VO (EU) 2014/964

Begrenzte Garantie auf Portfoliobasis für KMU (Begrenzte Garantie)

Schematische Darstellung der begrenzten Garantie

Verhältnis zwischen den Interessenträgern und der Abdeckung durch die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis:
Struktur des Finanzinstruments

Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis bietet eine Kreditrisikoabdeckung auf der Ebene der einzelnen Darlehen für die Schaffung eines Portfolios neuer Darlehen für KMU bis zu einem maximalen Verlustbetrag (Höchstsatz).

Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis wird von der Verwaltungsbehörde im Rahmen des Vorhabens zur Verfügung gestellt, das Teil der Prioritätsachse ist, die in dem aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) kofinanzierten Programm sowie im Rahmen der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Ex-ante-Bewertung definiert wird.

Ziel des Instruments

Ziel des Instruments ist es,

1.
einen besseren Zugang zu Finanzmitteln für bestimmte KMU zu schaffen, um konkrete und klar ermittelte Marktlücken zu schließen;
2.
ESIF-Mittel zur Unterstützung der Finanzierung von KMU gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einzusetzen.

Der ESIF-Programmbeitrag der Verwaltungsbehörde wird in Form eines Garantiefonds bereitgestellt, der von einem Finanzmittler verwaltetet wird. Dieser Beitrag darf durch andere private oder öffentliche Investoren verfügbare Garantien nicht verdrängen.

Der durch den Finanzmittler verwaltete Garantiefonds verpflichtet sich, Finanzinstitutionen Mittel aus dem ESIF-Programm bereitzustellen, die bei Zahlungsunfähigkeit der Endbegünstigten Portfolios mit neuen Darlehen aufbauen.

Im Fall einer Dachfondsstruktur überträgt der Dachfonds den Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler.

Das begrenzte Garantieinstrument wird eingesetzt, um ein Portfolio neuer Darlehen zu decken, das von einer oder mehreren Finanzinstitutionen aufgebaut wurde.

Die Finanzinstitutionen, die Portfolios neuer Darlehen aufbauen, können auf eine Teilgarantie zurückgreifen, die bei der Vergabe von Darlehen an KMU Verluste bis zu einem Höchstbetrag deckt.

Der finanzielle Vorteil der Garantie muss an die Endbegünstigten weitergegeben werden (z. B. durch Zinssatzermäßigungen und/oder reduzierte Sicherheiten, wobei die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils aus der öffentlichen Programmbeteiligung an die Endbegünstigten grundsätzlich gewährleistet sein muss).

Einbeziehung staatlicher Beihilfen

Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis ist als Instrument ohne staatliche Beihilfen ausgelegt, d. h. marktkonform auf der Ebene des Finanzmittlers, der den Garantiefonds verwaltet, und der Finanzinstitutionen, die Portfolios neuer Darlehen aufbauen und die Endbegünstigten gemäß der geltenden De-minimis-Verordnung unterstützen.

a)
Auf der Ebene des Dachfonds, des Finanzmittlers, der den Garantiefonds verwaltet, sowie der Finanzinstitutionen, die Portfolios mit neuen Darlehen aufbauen, ist diese Unterstützung unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen:
1.
Die Vergütung (d. h. Verwaltungskosten und/oder -gebühren) des Finanzmittlers und des Dachfonds entspricht der marktüblichen Vergütung in vergleichbaren Situationen; dies ist der Fall, wenn Letzterer in einem offenen, transparenten, objektiven und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren ausgewählt wurde oder wenn die Vergütung im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 steht und kein weiterer Vorteil vom Staat gewährt wird. Wenn der Dachfonds lediglich den ESIF-Beitrag an den Finanzmittler überträgt, einen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag hat, bei der Umsetzung der Maßnahme keiner kommerziellen Tätigkeit nachgeht und sich nicht mit eigenen Mittel an der Investition beteiligt — und daher nicht als Beihilfeempfänger angesehen wird —, reicht es aus, dass der Dachfonds keinen übermäßigen Ausgleich erhält.
2.
Die Finanzinstitution wird im Rahmen eines offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahrens ausgewählt, das Portfolio neuer Darlehen mit ihren eigenen Ressourcen aufzubauen, und das von der Finanzinstitution getragene Risiko beträgt in keinem Fall weniger als 20 % des Darlehensbetrags (auf der Ebene der einzelnen Darlehen).
3.
Darüber hinaus wird der finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument in Form einer Zinssatzvergünstigung vollständig an die Endbegünstigten weitergegeben. Bei der Auswahl der Finanzmittler bewertet die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 die Preispolitik und die Methode, mit der der finanzielle Vorteil an die Endbegünstigten weitergegeben wird.

Gibt der Finanzmittler die finanziellen Vorteile nicht vollständig an die Endbegünstigten weiter, so wird der nicht gebundene öffentliche Beitrag an die Verwaltungsbehörde zurück übertragen.

Die Garantie muss an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein.
b)
Auf der Ebene der Endbegünstigten:
Auf der Ebene der KMU muss das garantierte Darlehen in Einklang mit den De-minimis-Vorschriften stehen. Für jedes in das garantierte Portfolio aufgenommene Darlehen berechnet der Finanzmittler das BSÄ anhand der folgenden Methode: Berechnung des BSÄ = Nominalbetrag des Darlehens (EUR) × Risikokosten (gängige Praxis) × Garantiesatz × Garantie-Höchstsatz × Gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Darlehens (Jahre). Der Gesamtbetrag der anhand des BSÄ berechneten Beihilfen darf — bei Berücksichtigung der Kumulierungsregel für Endbegünstigte aus der De-minimis-Verordnung — nicht über 200000 EUR in einem Zeitraum von 3 Geschäftsjahren liegen. Wird das BSÄ für die Zwecke der begrenzten Garantie auf Portfoliobasis mit der oben genannten Formel berechnet, so gilt die Anforderung gemäß Artikel 4 der De-minimis-Verordnung(1) als erfüllt. Ein Überprüfungsmechanismus stellt sicher, dass das mit der oben genannten Formel berechnete BSÄ nicht unter dem gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c der De-minimis-Verordnung berechneten BSÄ liegt. Zuschüsse für technische Hilfe oder andere dem Endbegünstigten gewährte Zuschüsse werden mit dem berechneten BSÄ kumuliert. Was KMU des Fischerei- und Aquakultursektors anbelangt, so muss die Beihilfe im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der De-minimis-Verordnung für den Fischereisektor stehen. Für Tätigkeiten, die aus dem ELER unterstützt werden, gelten die allgemeinen Vorschriften.
Garantiepolitik
a)
Übertragung von der Verwaltungsbehörde an den Finanzmittler:
Im Anschluss an die Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Dachfonds oder dem Finanzmittler überträgt die zuständige Verwaltungsbehörde Beiträge aus dem Programm an den Dachfonds oder an den Finanzmittler, der diese Beiträge in einen speziellen Garantiefonds einstellt. Die Übertragung erfolgt in Tranchen und entspricht den Obergrenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
b)
Schaffung eines Portfolios neuer Darlehen:
Die Finanzinstitutionen sind verpflichtet, innerhalb eines vorab festgelegten begrenzten Zeitraums Portfolios mit neuen KMU-Darlehen aufzubauen. Neu bereitgestellte KMU-Darlehen werden auf der Ebene der einzelnen Darlehen bis zu einem bestimmten Betrag (Höchstsatz) teilweise durch den Programmbeitrag gedeckt. Förderfähige KMU-Darlehen werden automatisch in das Portfolio aufgenommen, sofern sie die vorgegebenen Aufnahmekriterien für Darlehen erfüllen. Die Aufnahme von KMU-Darlehen erfolgt automatisch, sobald der Finanzmittler, der den Garantiefonds verwaltet, eine Meldung über die Aufnahme erhalten hat; solche Meldungen werden mindestens vierteljährlich bis zum Ende des betreffenden Aufnahmezeitraums übermittelt. Die Finanzinstitutionen verfolgen eine kohärente Darlehenspolitik in Bezug auf die Portfoliodiversifizierung, die eine solide Portfolioverwaltung und die Diversifizierung des Risikos ermöglicht und gleichzeitig die Einhaltung der anwendbaren Branchenstandards unter angemessener Berücksichtigung der finanziellen Interessen und politischen Ziele der Verwaltungsbehörde gewährleistet. Die Ermittlung, Auswahl, Due-Diligence-Prüfung, Dokumentation und Ausführung der Darlehen für Endbegünstigte wird von den Finanzinstitutionen gemäß ihren Standardverfahren und im Einklang mit den Grundsätzen durchgeführt, die in der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Finanzmittler und der Finanzinstitution, die ein Portfolio neuer Darlehen aufbaut, festgelegt sind.
c)
Deckung von Verlusten:
Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis deckt Verluste, die den Finanzinstitutionen in Bezug auf die einzelnen ausgefallenen förderfähigen KMU-Darlehen entstehen, gemäß einem maximalen Garantiesatz von 80 %. Die durch die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis in Bezug auf das Portfolio förderfähiger KMU-Darlehen gedeckten Verluste dürfen kumuliert den Betrag des Höchstsatzes nicht überschreiten. Der Betrag des Höchstsatzes, d. h. der Haftungshöchstbetrag im Rahmen dieses Instruments, ergibt sich aus der Summe des Volumens des anvisierten Darlehensportfolios multipliziert mit dem Garantiesatz und dem Garantie-Höchstsatz. Der Garantie-Höchstsatz wird im Rahmen der Ex-ante-Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ermittelt. Bei den gedeckten Verlusten handelt es sich um fällige Darlehensbeträge, zahlbare, ausstehende und Standardzinsen (ohne Verzugszinsen und sonstige Kosten und Ausgaben).
d)
Garantiezahlungen:
Nach Eintritt eines Verlusts aufgrund eines Zahlungsausfalls leistet der Finanzmittler, der den Garantiefonds verwaltet, im Rahmen der Garantie üblicherweise innerhalb von 60 Tagen Garantiezahlungen an das Finanzinstitut.
Preis- und Besicherungspolitik

Der Finanzmittler legt eine Methode vor, die die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils aus dem öffentlichen Programmbeitrag an die förderfähigen KMU gewährleistet. Die Finanzinstitution verfügt über eine Preis-/Besicherungspolitik, die mit der Methode im Einklang steht. Die Preis-/Besicherungspolitik und die Methode umfassen die folgenden Elemente:

1.
Das Instrument deckt höchstens 80 % der Risikoexposition der einzelnen förderfähigen KMU-Darlehen (bis zu einem Höchstsatz).
2.
Der gesamte finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags wird an die förderfähigen KMU weitergegeben, durch Zinssatzermäßigungen und/oder Reduzierung der von der Finanzinstitution geforderten Sicherheiten.
3.
Die im Abschnitt über staatliche Beihilfen beschriebene Berechnung des BSÄ wird für jedes Darlehen im Portfolio vorgenommen.
4.
Der Finanzmittler, der den Garantiefonds verwaltet, erhebt keine Garantiegebühren gegenüber der Finanzinstitution.
5.
Die Finanzinstitution kürzt den allgemeinen Zinssatz und/oder die geforderten Sicherheiten in Bezug auf jedes förderfähige KMU-Darlehen im Portfolio gemäß der Preispolitik und der Methode und gewährleistet dadurch die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils. Die Höhe einer solchen von der Finanzinstitution vorgeschlagenen Kürzung wird bewertet und vom Finanzmittler nach der entsprechenden Analyse und Due-Diligence-Prüfung bestätigt; sie gilt als Förderkriterium für die in das Portfolio aufzunehmenden Darlehen.
6.
Die Verwaltungsbehörde kann auf der Grundlage der Ex-ante-Bewertung, mit der die Zielgruppe der KMU ermittelt wird, sowie der Ex-ante-Risikobewertung, mit der das Risiko bestimmt wird, beschließen, die Zahlung von Garantiegebühren durch die Endbegünstigten einzufordern. In diesem Fall wird das BSÄ nach der im vorstehenden Abschnitt über staatliche Beihilfen dargelegten Formel berechnet oder an den Bedingungen der Garantiemeldung ausgerichtet. Die von den Endbegünstigen geleisteten Gebühren werden an den Garantiefonds als zurückgezahlte Mittel im Sinne des Artikels 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zurückgeführt.
7.
Die Preispolitik und die Methode bleiben während des Zeitraums der Förderfähigkeit konstant.
Garantie für die Finanzinstitution: Betrag und Satz (Produktdetails)

Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Der Garantie-Höchstsatz wird im Rahmen der Ex-ante-Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ermittelt und darf 25 % keinesfalls überschreiten. Die Garantie kann erwartete und unerwartete Verluste decken.

Der Multiplikator der aus dem Programmbeitrag finanzierten Garantie errechnet sich wie folgt:

Multiplikator = (1/Garantiesatz) × (1/Garantie-Höchstsatz).

Das Multiplikatorverhältnis soll auf der Ex-ante-Risikobewertung beruhen und gleich oder höher als 5 sein.

Die Größe des von der Garantie teilweise gedeckten Zielportfolios beruht auf den Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung, die die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigt (Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), und berücksichtigt (gegebenenfalls) den revolvierenden Ansatz des Instruments. Das anvisierte Darlehensportfolio setzt sich in einer Weise zusammen, die die Diversifizierung des Risikos gewährleistet.

Garantie für die Finanzinstitution (Tätigkeiten)

Das über das Garantieinstrument garantierte Darlehensportfolio umfasst neu bereitgestellte Darlehen an die Endbegünstigten, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist. Die Förderkriterien für die Aufnahme in das Portfolio werden gemäß den Rechtsvorschriften der Union (z. B. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und fondsspezifischen Regelungen), dem Programm, nationalen Regeln für die Förderfähigkeit sowie gemeinsam mit dem Finanzmittler festgelegt, mit dem Ziel, eine große Zahl von Endbegünstigten und eine ausreichende Diversifizierung des Portfolios zu erreichen. Die Finanzinstitutionen sollten das Risikoprofil des Portfolios realistisch einschätzen (z. B. Konzentrationsgrenze nach Sektor). Diese Kriterien tragen den marktüblichen Konditionen und Verfahren in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region Rechnung.

Die Finanzinstitution gibt eine Einziehungsquote vor, die für die Berechnung des Betrags, der erwartungsgemäß durch die Zahlungsausfälle im Portfolio wiedereingezogen wird, zu verwenden ist; diese Rate wirkt sich auf die Einstufung des Garantie-Höchstsatzes aus.

Haftung der Verwaltungsbehörde

Die Haftung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Finanzinstrument entspricht Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Ein Zahlungsausfall bedeutet in Bezug auf ein Darlehen an Endbegünstigte, dass (i) die Finanzinstitution jederzeit nachweisen kann (im Einklang mit ihren internen Verfahren und entsprechend ihrer Berichterstattung in den Bereichen Finanzen und Regulierung), dass ein Endbegünstigter seine Zahlungsverpflichtungen wahrscheinlich nicht erfüllen wird; oder dass (ii) ein Endbegünstigter während 90 aufeinanderfolgenden Kalendertagen keiner Zahlungsfrist im Rahmen des jeweiligen KMU-Darlehens nachgekommen ist.

Dauer

Der Garantiezeitraum des Finanzinstruments wird in einer Weise festgelegt, die gewährleistet, dass der Programmbeitrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Darlehensgarantien verwendet wird, die spätestens am 31. Dezember 2023 an die Endbegünstigten ausgezahlt werden.

Als üblicher Zeitraum für die Schaffung des Portfolios garantierter Darlehen werden bis zu 4 Jahre ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung (zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler) empfohlen.

Risikoteilung auf Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen)

Die Abstimmung der Interessen zwischen der Verwaltungsbehörde, dem Finanzmittler und der Finanzinstitution wird folgendermaßen erreicht:

Das von der Finanzinstitution getragene Kreditrisiko beträgt in keinem Fall weniger als 20 % auf der Ebene der einzelnen Darlehen.

Die Finanzinstitution verpflichtet sich, aus eigenen Mitteln ein Portfolio neuer Darlehen aufzubauen.

Der finanzielle Vorteil der begrenzten Garantie wird vollständig an die endbegünstigten KMU weitergegeben.

Leistungsbasierte Gebühren für Finanzmittler gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Förderfähige Finanzmittler und Finanzinstitutionen

Finanzmittler können in einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtungen sein, die rechtlich befugt sind, Darlehensgarantien an Unternehmen zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms tätig sind, das zu dem Finanzinstrument beiträgt.

Finanzinstitutionen sind in einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtungen, die rechtlich befugt sind, Darlehen an Unternehmen zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms tätig sind, das zu dem Finanzinstrument beiträgt. Bei solchen Einrichtungen handelt es sich um Finanzinstitutionen und gegebenenfalls Mikrokreditinstitute oder andere Einrichtungen, die zur Vergabe von Darlehen befugt sind.

Förderfähigkeit des bzw. der Endbegünstigten

Die Endbegünstigten müssen gemäß Unions- und nationalem Recht sowie im Rahmen des jeweiligen Programms und der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung förderfähig sein. Die Endbegünstigten erfüllen am Datum des Belegdokuments für die jeweilige KMU-Garantie, d. h. der Garantieverpflichtung, die folgenden Förderkriterien:

a)
Sie sind ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen — „KMU”  — (auch Einzelunternehmer/Selbstständige) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(2).
b)
Sie sind kein KMU, das in den in Artikel 1 Buchstaben d-f der De-minimis-Verordnung genannten Sektoren tätig ist.
c)
Sie gehören nicht einem oder mehreren eingeschränkten Sektoren(3) an.
d)
Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen.
e)
Sie haben nicht die Zahlungen eingestellt oder sind in Verzug in Bezug auf einen anderen Darlehens- oder Leasingvertrag, der entweder vom Finanzmittler oder durch eine andere Finanzinstitution nach Kontrollen gemäß den internen Leitlinien und der Standarddarlehenspolitik des Finanzmittlers vergeben wurde.

Außerdem verfügen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Investition und während der Erstattung des garantierten Darlehens über einen eingetragenen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat, und die Wirtschaftstätigkeit, für die das garantierte Darlehen ausbezahlt wurde, ist im entsprechenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Region/beim jeweiligen Gerichtsstand des ESIF-Programms angesiedelt.

Eigenschaften des Produkts für die Endbegünstigten

Die Finanzinstitution vergibt Darlehen an die Endbegünstigten, die zu den Zielen des Programms beitragen und durch das Programm im Rahmen der begrenzten Garantie auf Portfoliobasis abgesichert sind. Den Garantie- und Darlehensbedingungen liegt die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zugrunde.

Die Darlehen dürfen ausschließlich für folgende Zwecke genutzt werden:

a)
Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich der Übertragung von Eigentumsrechten an Unternehmen, sofern die Übertragung zwischen unabhängigen Investoren erfolgt.
b)
Umlaufmittel für Entwicklungs- oder Ausbautätigkeiten, die Tätigkeiten gemäß Buchstabe a ergänzen (und mit ihnen verbunden sind) (der ergänzende Charakter wird unter anderem mit dem Unternehmensplan des Endbegünstigten und der Höhe der Finanzierung belegt).

Die im Portfolio enthaltenen Darlehen müssen jederzeit die folgenden Förderkriterien erfüllen:

c)
Die Darlehen werden neu bereitgestellt, und die Refinanzierung bestehender Darlehen ist ausgeschlossen.
d)
Der garantierte Teil des zugrunde liegenden Darlehens, das in das Portfolio aufgenommen wird, (i) beläuft sich auf bis zu 1500000 EUR auf der Grundlage der Ex-ante-Bewertung und (ii) wird unter Bedingungen erbracht, die nicht dazu führen, dass das BSÄ in Bezug auf die einzelnen Endbegünstigten den Betrag von 200000 EUR (oder 100000 EUR im Straßengüterverkehr und 30000 EUR im Fischerei- und Aquakultursektor) während eines Zeitraums von drei Steuerjahren übersteigt. Förderfähige KMU können mehrfach Anträge auf im Rahmen dieses Finanzinstruments vergebene Darlehen stellen, sofern der oben genannte BSÄ-Höchstbetrag vollständig eingehalten wird.
e)
Im Rahmen der Darlehen werden Finanzmittel für einen oder mehrere der zulässigen Zwecke in Euro und/oder der Landeswährung des jeweiligen Hoheitsgebiets und gegebenenfalls in etwaigen anderen Währungen bereitgestellt.
f)
Die Darlehen werden nicht in Form von Mezzanine-Darlehen, nachrangigen Schuldtiteln oder Quasi-Eigenkapital vergeben.
g)
Die Darlehen werden nicht in Form von revolvierenden Kreditlinien vergeben.
h)
Die Darlehen unterliegen einem Zeitplan für die Rückzahlung, einschließlich regelmäßiger Tilgungszahlungen und/oder Zahlungen bei Endfälligkeit.
i)
Die Darlehen finanzieren weder reine Finanztätigkeiten noch die Immobilienentwicklung, wenn diese als Finanzinvestitionstätigkeit durchgeführt wird, noch die Bereitstellung von Verbraucherkrediten.
j)
Die Darlehen haben eine Laufzeit von mindestens 12 und höchstens 120 Monaten.
Berichterstattung und erwartete Ergebnisse

Die Finanzmittler legen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds mindestens vierteljährlich Informationen in standardisierter Form und standardisiertem Umfang vor.

Dieser Bericht enthält alle Elemente, die die Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Bestimmungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 benötigt.

Ferner kommen die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungspflichten gemäß der De-minimis-Verordnung nach.

Die Indikatoren müssen an den spezifischen Zielen der jeweiligen Priorität des ESIF-Programms, mit dem das Finanzinstrument finanziert wird, ausgerichtet sein, sowie an den erwartenden Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung. Sie werden im Fall des Garantiefonds mindestens vierteljährlich gemessen und gemeldet und zumindest an die Anforderungen der Verordnung angepasst. Zusätzlich zu den gemeinsamen Indikatoren der Prioritätsachse des ESIF-Programms (Schaffung von Arbeitsplätzen, Zahl der KMU usw.) werden weitere Indikatoren herangezogen:

    Anzahl der garantierten Darlehen

    Volumen der garantierten Darlehen

    Anzahl der ausgefallenen Darlehen

    Volumen der ausgefallenen Darlehen

    Gebundene/abgerufene Garantien (Anzahl, Beträge)

    Nicht abgerufene Mittel und Gewinne (z. B. Zinserträge)

Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens des Programmbeitrags

Der finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird vollständig an die Endbegünstigten weitergegeben (Nutzen der Garantie).

Der finanzielle Vorteil für die förderfähigen KMU entsteht durch eine Reduzierung des Gesamtzinssatzes, die von der Finanzinstitution verlangt wird, und/oder eine reduzierte Besicherung solcher KMU-Darlehen.

Der Finanzmittler überwacht und meldet das BSÄ für Endbegünstigte gemäß dem Abschnitt über staatliche Beihilfen.

Diese Grundsätze schlagen sich in den Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und den Finanzmittlern sowie zwischen Letzteren und den Finanzinstitutionen, die Portfolios neuer Darlehen aufbauen, nieder.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(2)

Ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. EUR oder einem Gesamtvermögen von weniger als 43 Mio. EUR, das auch nicht zu einer Gruppe gehört, die diese Schwellenwerte überschreitet. Gemäß der Empfehlung der Kommission „gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, als Unternehmen” .

(3)

Die folgenden Wirtschaftszweige werden zusammen als „eingeschränkte Sektoren” bezeichnet:

a)
Illegale Wirtschaftstätigkeiten: jede Produktions-, Handels- oder andere Tätigkeit, die gemäß den dafür geltenden Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats illegal ist.
b)
Tabak und destillierte alkoholische Getränke. Die Produktion von und der Handel mit Tabak und destillierten alkoholischen Getränke sowie ähnlichen Erzeugnissen.
c)
Die Produktion von und der Handel mit Waffen und Munition: Die Finanzierung der Produktion von und des Handels mit Waffen und Munition jeglicher Art. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit diese Tätigkeiten Teil der ausdrücklichen Politik der Europäischen Union sind oder zu dieser gehören.
d)
Kasinos. Kasinos und entsprechende Unternehmen.
e)
Einschränkungen im IT-Sektor. Forschung, Entwicklung oder technische Anwendungen in Bezug auf elektronische Datenprogramme oder -lösungen, die (i) speziell ausgerichtet sind auf: (a) die Unterstützung von Aktivitäten, die zu den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten eingeschränkten Sektoren gehören; (b) Internet-Glücksspiele und Online-Kasinos; oder (c) Pornografie oder (ii) dazu dienen, illegal (a) auf elektronische Datennetze zuzugreifen; oder (b) elektronische Daten herunterzuladen.
f)
Einschränkungen im Sektor der Biowissenschaften. Unterstützung für die Finanzierung der Forschung, der Entwicklung oder technischer Anwendungen in Bezug auf (i) das Klonen von Menschen für Forschungs- oder Therapiezwecke; oder (ii) genetisch veränderte Organismen (GVO).

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