ANHANG IV VO (EU) 2014/964

Darlehen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Wohngebäudesektor (Renovierungsdarlehen)

Schematische Darstellung des Renovierungsdarlehensprinzips

Struktur des Finanzinstruments

Das Renovierungsdarlehen wird in Form eines Darlehensfonds eingesetzt, der durch einen Finanzmittler mit Beiträgen aus dem Programm und eigenen Beiträgen des Finanzmittlers eingerichtet wird, um ein Portfolio neu bereitgestellter Darlehen zu finanzieren, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist.

Das Renovierungsdarlehen wird im Rahmen des Vorhabens zur Verfügung gestellt, das Teil der Prioritätsachse ist, in dem aus dem ESI-Fonds finanzierten Programm sowie im Rahmen der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Ex-ante-Bewertung definiert wird.

Ziel des Instruments

Ziel des Instruments ist es, natürlichen oder juristischen Personen oder Selbstständigen, die Eigentümer von Wohngebäuden sind (Wohnung, Sozialwohnung oder einzelner Haushalt), sowie im Namen und zugunsten von Eigentümern handelnden Verwaltern oder anderen juristischen Personen für Renovierungen, die für eine ESIF-Förderung in Frage kommen, Darlehen zu Sonderbedingungen anzubieten.

Der Beitrag aus dem ESIF-Programm, den die Verwaltungsbehörde an einen Finanzmittler vergibt, darf durch andere private oder öffentliche Investoren verfügbare Finanzierungsquellen nicht verdrängen.

Das ESIF-Programm stellt dem Finanzmittler für den Aufbau eines Portfolios neu bereitgestellter Darlehen Finanzmittel zur Verfügung und beteiligt sich — auf der Ebene der einzelnen Darlehen — gleichzeitig an den Verlusten/Zahlungsausfällen und Wiedereinziehungen in Bezug auf die Darlehen dieses Portfolios, und zwar in der Höhe des Programmbeitrags zu dem Instrument.

Im Fall einer Dachfondsstruktur überträgt der Dachfonds den Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler.

Zusätzlich zum ESIF-Programmbeitrag kann der Dachfonds eigene Mittel einbringen, die mit den Ressourcen des Finanzmittlers kombiniert werden. Der Dachfonds beteiligt in diesem Fall anteilmäßig an der Risikoteilung zwischen den verschiedenen Beiträgen im Darlehensportfolio. Die Vorschriften über staatliche Beihilfen sind auch zu beachten, wenn es sich bei diesen Ressourcen um öffentliche Mittel handelt.

Einbeziehung staatlicher Beihilfen

Das Renovierungsdarlehen ist als Instrument ohne staatliche Beihilfen ausgelegt, d. h. marktkonforme Vergütung des Finanzmittlers sowie vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils vom Finanzmittler an die Endbegünstigten, und die Bereitstellung von Finanzmitteln an die Endbegünstigten ist an der geltenden De-minimis-Verordnung ausgerichtet.

a)
Beihilfen auf der Ebene des Finanzmittlers und des Dachfonds sind unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen:
1.
Der Finanzmittler und die Verwaltungsbehörde oder der Dachfonds tragen jederzeit die Verluste und Gewinne im Verhältnis zu ihren Beiträgen (pro rata), und der Finanzmittler leistet einen wirtschaftlich bedeutenden Beitrag zum Renovierungsdarlehen.
2.
Die Vergütung (d. h. Verwaltungskosten und/oder -gebühren) des Finanzmittlers und des Dachfonds entspricht der marktüblichen Vergütung in vergleichbaren Situationen; dies ist der Fall, wenn diese in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt wurden oder wenn die Vergütung im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 steht und keine weiteren Vorteile vom Staat gewährt werden. Wenn der Dachfonds lediglich den ESIF-Beitrag an den Finanzmittler überträgt, einen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag hat, bei der Umsetzung der Maßnahme keiner kommerziellen Tätigkeit nachgeht und sich nicht mit eigenen Mittel an der Investition beteiligt — und daher nicht als Beihilfeempfänger angesehen wird —, reicht es aus, dass er keinen übermäßigen Ausgleich erhält.
3.
Der finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird in Form einer Zinssatzvergünstigung vollständig an die Endbegünstigten weitergegeben. Bei der Auswahl der Finanzmittler bewertet die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 die Preispolitik und die Methode, nach der der finanzielle Vorteil an die Endbegünstigten weitergegeben wird.

Gibt der Finanzmittler den finanziellen Vorteil nicht vollständig an die Endbegünstigten weiter, so wird der nicht ausgezahlte öffentliche Beitrag an die Verwaltungsbehörde zurück übertragen.

b)
Beihilfen auf der Ebene der Einheit, die im Namen der Eigentümer handelt (d. h. natürliche und juristische Personen, Selbstständige, die Eigentümer von Wohngebäuden sind, Verwalter, andere juristische Personen):
Finanzhilfen auf der Ebene einer Einheit, die im Namen der Eigentümer handelt, sind ausgeschlossen, wenn:
1.
die Einheit nicht direkt von öffentlichen Zuwendungen profitiert und
2.
die Einheit den finanziellen Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags vollständig an die Endbegünstigten überträgt.
c)
Auf der Ebene der Eigentümer mit oder ohne Wirtschaftstätigkeit (juristische Person oder Selbständige, Vermieter und Eigentümer, die erneuerbare Energien installieren, welche einen Teil der erzeugten Energie in das Netz einspeisen):
Eigentümer, die natürliche Personen sind und nicht als Unternehmen gelten, da sie keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, werden nicht als Begünstigte einer staatlichen Beihilfe angesehen. Eigentümer, die einer Wirtschaftstätigkeit nachgehen, gelten als „Unternehmen” und unterliegen den Vorschriften über staatliche Beihilfen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie Vermieter sind (die Vermietung ist eine Wirtschaftstätigkeit), und bei der Installation erneuerbarer Energien, wenn ein Teil der erzeugten erneuerbaren Energien in das Netz eingespeist wird (die Einspeisung von Energie in das Netz gilt als Wirtschaftstätigkeit). Auf der Ebene der Eigentümer mit einer Wirtschaftstätigkeit müssen die Beihilfen im Einklang mit den De-minimis-Vorschriften stehen. Für jedes in das Portfolio aufgenommene Darlehen in Bezug auf Eigentümer mit einer Wirtschaftstätigkeit berechnet der Finanzmittler das BSÄ anhand der folgenden Methode: Berechnung des BSÄ = Nominalbetrag des Darlehens (EUR) × (Finanzierungskosten (gängige Praxis) + Risikokosten (gängige Praxis) – Gebühren, die die Verwaltungsbehörde auf den Programmbeitrag an den Finanzmittler erhebt) × Gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Darlehens (Jahre) × Risikoteilungsrate. Wird das BSÄ für die Zwecke des Renovierungsdarlehensinstruments mit der oben genannten Formel berechnet, so gilt die Anforderung gemäß Artikel 4 der De-minimis-Verordnung(1) als erfüllt. Es werden keine Mindestsicherheiten verlangt. Ein Überprüfungsmechanismus stellt sicher, dass das mit der oben genannten Formel berechnete BSÄ nicht unter dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der De-minimis-Verordnung berechneten BSÄ liegt. Der Gesamtbetrag der anhand des BSÄ berechneten Beihilfen darf — bei Berücksichtigung der Kumulierungsregel für Endbegünstigte aus der De-minimis-Verordnung — nicht über 200000 EUR während eines Zeitraums von 3 Geschäftsjahren liegen. Zuschüsse für technische Hilfe oder andere dem Endbegünstigten gewährte Zuschüsse werden mit dem berechneten BSÄ kumuliert.
Darlehenspolitik
a)
Zahlungen der Verwaltungsbehörde oder des Dachfonds an den Finanzmittler:
Im Anschluss an die Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Dachfonds oder dem Finanzmittler überträgt die zuständige Verwaltungsbehörde öffentliche Beiträge aus dem Programm an den Dachfonds oder den Finanzmittler, der diese Beiträge in einen speziellen Renovierungsdarlehensfonds einstellt. Die Übertragung erfolgt in Tranchen und entspricht den Obergrenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Das Zielvolumen für das Darlehen und der anvisierte Zinssatz werden im Rahmen der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bestätigt und bei der Bestimmung der Art des Instruments (revolvierendes oder nicht-revolvierendes Instrument) berücksichtigt. Der Höchstsatz der Risikoteilung des Finanzinstruments gegenüber den Endbegünstigten liegt bei 85 % (d. h. mindestens 15 % bringt der Finanzmittler aus eigenen Mitteln ein).
b)
Schaffung eines Portfolios neuer Darlehen:
Der Finanzmittler ist verpflichtet, innerhalb eines vorab festgelegten begrenzten Zeitraums ein Portfolio neuer Darlehen zu schaffen, das gemäß einer in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Risikoteilungsrate finanziert wird (d. h. finanziert aus (i) dem Programmbeitrag, (ii) eigenen Mitteln des Finanzmittlers). Förderfähige Darlehen, die gemäß Förderkriterien auf der Ebene der einzelnen Darlehen und des Portfolios vorab definiert werden, werden automatisch in das Portfolio aufgenommen, und zwar durch Übermittlung von Meldungen über die Aufnahme mindestens einmal pro Quartal. Der Finanzmittler verfolgt eine kohärente Darlehenspolitik, insbesondere in Bezug auf die Zusammenstellung des Portfolios, die eine solide Verwaltung des Darlehensportfolios und die Risikodiversifizierung ermöglicht und gleichzeitig auf die Verringerung der im Zuge der Ex-ante-Bewertung (gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) festgestellten Marktschwäche abzielt, während die Ausrichtung an den finanziellen Interessen und politischen Zielen der Verwaltungsbehörde erhalten bleibt. Die Ermittlung, Auswahl, Due-Diligence-Prüfung, Dokumentation und Ausführung der Darlehen an die Endbegünstigten wird vom Finanzmittler gemäß seinen Standardverfahren und im Einklang mit den in der betreffenden Finanzierungsvereinbarung festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
c)
Wiederverwendung von an das Finanzinstrument zurückgezahlten Mitteln:
An das Finanzinstrument zurückgezahlte Mittel werden entweder im Rahmen desselben Finanzinstruments wiederverwendet (revolvierender Einsatz im selben Finanzinstrument) oder — nachdem sie an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt wurden — gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt. Bei revolvierendem Einsatz im selben Finanzinstrument werden die Beträge, die auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführen sind und vom Finanzmittler innerhalb des zeitlichen Rahmens für Investitionen aus Darlehen an Endbegünstigte erstattet und/oder wiedereingezogen werden, grundsätzlich für eine neue Verwendung im selben Finanzinstrument zur Verfügung gestellt. Dieser revolvierende Ansatz gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird in die Finanzierungsvereinbarung aufgenommen. Alternativ dazu, falls die Mittel direkt an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt werden, erfolgen die Rückzahlungen regelmäßig und spiegeln folgende Elemente wider: (i) die Kapitalrückzahlungen (anteilig auf der Grundlage der Risikoteilungsrate), (ii) etwaige eingezogene Beträge und Verlustabzüge (gemäß der Risikoteilungsrate) der Renovierungsdarlehen und (iii) etwaige Zinszahlungen. Diese Mittel sind im Einklang mit den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einzusetzen.
d)
Wiedereinziehung:
Der Finanzmittler ergreift gemäß seinen internen Leitlinien und Verfahren Einziehungsmaßnahmen in Bezug auf jedes ausgefallene Darlehen, das mit dem Renovierungsdarlehen kofinanziert wurde. Vom Finanzmittler wiedereingezogene Beträge (gegebenenfalls abzüglich der Kosten für Wiedereinziehungen und Zwangsvollstreckungen) werden anteilmäßig in Bezug auf die Risikoteilung dem Finanzmittler und der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds zugewiesen.
e)
Sonstiges:
Zinsen und andere auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds an das Finanzinstrument zurückzuführende Gewinne werden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet.
Preispolitik

Bei Vorschlägen für die Preisgestaltung legt der Finanzmittler eine Preispolitik vor sowie die Methode, mit der die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils des öffentlichen Programmbeitrags an die Endbegünstigten gewährleistet werden soll. Die Preispolitik und die Methode umfassen folgende Elemente:

1.
Der Zinssatz auf den Beitrag des Finanzmittlers wird auf Marktbasis festgelegt (d. h. gemäß der eigenen Politik des Finanzmittlers).
2.
Der Gesamtzinssatz, der für Darlehen an die Endbegünstigten im Portfolio zu erheben ist, muss proportional zu dem Betrag des öffentlichen Programmbeitrags gekürzt werden. Diese Kürzung berücksichtigt die Gebühren, die die Verwaltungsbehörde gegebenenfalls auf den Programmbeitrag veranschlagt.
3.
Die im Abschnitt über staatliche Beihilfen beschriebene Berechnung des BSÄ wird für jedes Darlehen im Portfolio vorgenommen.
4.
Die Preispolitik und die Methode bleiben während des Zeitraums der Förderfähigkeit konstant.
Programmbeitrag zum Finanz-instrument: Betrag und Rate (Produktdetails) Die Renovierungsdarlehensvergabe an Finanzmittler sowie die Mindestrate der Risikoteilung beruhen auf den Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung, die die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigt (Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) und berücksichtigen (gegebenenfalls) den revolvierenden Ansatz des Instruments.
Programmbeitrag zum Finanzinstrument (Tätigkeiten)

Das über das Instrument für Renovierungsdarlehen finanzierte Darlehensportfolio umfasst neu bereitgestellte Darlehen an die Endbegünstigten, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist. Die Kriterien für die Aufnahme in das Portfolio werden gemäß den Rechtsvorschriften der Union (z. B. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und fondsspezifischen Regelungen), dem Programm, nationalen Regeln für die Förderfähigkeit sowie gemeinsam mit dem Finanzmittler festgelegt, mit dem Ziel, eine große Zahl von Endbegünstigten sowie eine ausreichende Diversifizierung und Homogenität des Portfolios zu erreichen, so dass das Risikoprofil des Portfolios realistisch eingeschätzt werden kann. Diese Kriterien tragen den marktüblichen Konditionen und Verfahren in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region Rechnung.

Der Finanzmittler ist verpflichtet, mit regionalen oder nationalen Stellen zusammenzuarbeiten, die für die Erbringung zusätzlicher Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Renovierungsprojekte zuständig sind; dazu gehören: Beratungsdienste; Überprüfung und Bewertung der Projektvorbereitung, Unterlagen für Bau, technische Überwachung und Auftragsvergabe; Bewertung der Übereinstimmung der Renovierungsprojekte mit den Unions- und nationalen Vorschriften; Bereitstellung von Zuschüssen, Prüfung und Registrierung staatlicher Beihilfen.

Haftung der Verwaltungsbehörde Die Haftung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Finanzinstrument entspricht Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.
Dauer Der Darlehenszeitraum des Finanzinstruments wird in einer Weise festgelegt, die gewährleistet, dass der Programmbeitrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Darlehen verwendet wird, die spätestens am 31. Dezember 2023 an die Endbegünstigten ausgezahlt werden.
Darlehensvergabe und Risikoteilung auf der Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen)

Die Abstimmung der Interessen zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Finanzmittler wird folgendermaßen erreicht:

Leistungsbasierte Gebühren gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Der Finanzmittler beteiligt sich nach Maßgabe der örtlichen Marktbedingungen mit mindestens 15 % der gesamten Finanzierungszusage für die Darlehensvergabe an Endbegünstigte (dies ermöglicht die Bestimmung der Risikoteilungsrate).

Die Verluste und Wiedereinziehungen entfallen anteilig auf den Finanzmittler und die Verwaltungsbehörde entsprechend ihrer jeweiligen Haftung.

Förderfähige Finanzmittler In einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtungen, die rechtlich befugt sind, Renovierungsdarlehen an Eigentümer von Wohnräumen sowie an Unternehmen zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms, das zu dem Finanzinstrument beiträgt, tätig sind und Wohnräume besitzen. Bei solchen Einrichtungen handelt es sich um Finanzinstitutionen und gegebenenfalls Mikrokreditinstitute oder andere Einrichtungen, die zur Vergabe von Darlehen befugt sind.
Förderfähigkeit der Endbegünstigten

Die Endbegünstigten müssen gemäß Unions- und nationalem Recht sowie im Rahmen der jeweiligen Priorität und der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung förderfähig sein.

Endbegünstigte sind natürliche oder juristische Personen oder Freiberufler (Wirtschaftstätigkeit) sowie im Namen und zugunsten von Eigentümern handelnde Verwalter oder andere juristische Personen, die Wohnräume besitzen (Wohnung oder einzelner Haushalt) und Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz oder erneuerbare Energien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Programmunterstützung durchführen.

Im Rahmen der Förderfähigkeitsregeln des Programms und gemäß den Vorschriften auf nationaler und Unionsebene können beispielsweise die folgende Arten von Arbeiten unterstützt werden:

Technische Hilfe für die Ausarbeitung des Projektteils, der sich auf Maßnahmen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien bezieht.

Durchführungskosten des Projektteils, der sich auf Maßnahmen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien bezieht.

Größere Reparaturen an oder Ersetzung von Heizanlagen und Warmwassersystemen:

Ersetzung oder Umrüstung der Unterstationen für Heizungsanlagen oder des Kesselhauses (einzelne Heizkessel) sowie der Warmwasserbereitungssysteme.

Installation von Strangregulierventilen.

Verbesserung der Wärmeisolierung von Rohrleitungen.

Ersetzung von Rohrleitungen und Heizkörpern.

Installation von Wärmemengenzählern und Thermostatventilen in Wohnungen.

Ersetzung oder Umrüstung von Rohrleitungen und Anlagen der Warmwasserversorgung.

Erneuerung oder Umrüstung des Lüftungssystems.

Austausch von Fenstern und Türen.

Dachisolierung, einschließlich Bau eines neuen geneigten Daches (die Errichtung von Wohnräumen auf dem Dachboden ausgenommen).

Isolierung von Außenwänden.

Isolierung von Kellerdecken.

Einrichtung von Systemen für alternative Energiequellen (Sonne, Wind usw.).

Größere Reparaturen an oder Ersetzung von Aufzügen durch energieeffizientere Anlagen.

Ersetzung oder Instandsetzung der gemeinsam genutzten technischen Systeme des Gebäudes (Kanalisation, elektrische Anlagen, Brandschutzeinrichtungen, Trinkwasserleitungen und Lüftungsanlagen).

In Bezug auf die Endbegünstigten gelten die folgenden Förderkriterien bei der Darlehensvergabe an Endbegünstigte/Eigentümer, die als Rechtsperson einer Wirtschaftstätigkeit nachgehen (z. B. Selbstständige). Sie erfüllen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehens die folgenden Förderkriterien:

a)
Sie sind ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen — „KMU”  — (auch Einzelunternehmer/Selbständige) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.
b)
Sie sind kein KMU, das in den in Artikel 1 Buchstaben a-f der De-minimis-Verordnung genannten Sektoren tätig ist.
c)
Sie gehören nicht einem oder mehreren eingeschränkten Sektoren(2) an.
d)
Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen.
e)
Sie haben nicht die Zahlungen eingestellt oder sind in Verzug in Bezug auf einen anderen Darlehens- oder Leasingvertrag, der entweder vom Finanzmittler oder durch eine andere Finanzinstitution nach Kontrollen gemäß den internen Leitlinien und der Standarddarlehenspolitik des Finanzmittlers vergeben wurde.

Außerdem verfügen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Investition und während der Rückerstattung des Darlehens über einen eingetragenen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat, und die Wirtschaftstätigkeit, für die das Darlehen ausbezahlt wurde, ist im entsprechenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Region/beim jeweiligen Gerichtsstand des ESIF-Programms angesiedelt.

Eigenschaften des Produkts für die Endbegünstigten

Der Finanzmittler vergibt neue Darlehen an die Endbegünstigten, die zu den Zielen des Programms beitragen und durch das Programm im Rahmen des Renovierungsdarlehens kofinanziert werden; die Refinanzierung bestehender Darlehen ist ausgeschlossen. Die Darlehensbedingungen werden auf Grundlage der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt.

Die Laufzeit des Renovierungsdarlehens erstreckt sich auf einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren.

Der Höchstbetrag für jedes Renovierungsdarlehen wird in Bezug auf die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung festgelegt, die den Programmbeitrag an das Finanzinstrument rechtfertigen, und in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde, dem Dachfonds und dem Finanzmittler verankert. Der Höchstbetrag der einzelnen Darlehen darf 75000 EUR nicht überschreiten. Bei Darlehen an einen Gebäudeverwalter handelt es sich um die Summe der einzelnen Haushalte des Gebäudes.

Das Finanzinstrument kann von den Endbegünstigten oder den Verwaltern von gemeinsamem Eigentum, die im Namen der Endbegünstigten handeln, die Einbringung eigener Mittel verlangen.

Das Renovierungsdarlehen unterliegt einem festen Jahreszinssatz und umfasst eine regelmäßige Amortisierung. Der Zinssatz auf den Beitrag des Finanzmittlers wird auf Marktbasis festgelegt. Der Zinssatz, der auf das jeweilige förderfähige Darlehen im Portfolio anzuwenden ist, wird zugunsten der Endbegünstigten um den Anteil des öffentlichen Programmbeitrags gekürzt.

Ein Zinszuschuss gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann an Haushalte mit niedrigem Einkommen und schutzbedürftige Haushalte(3) vergeben werden. Der maximale Zinszuschuss entspricht dem Zinssatz, der von Haushalten mit niedrigem Einkommen und Schutz bedürftigen Haushalten auf den Beitrag des Finanzmittlers zu den einzelnen Darlehen zu entrichten ist.

Bestimmte Kosten für technische Hilfe können im Rahmen des Artikels 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in das Finanzinstrument aufgenommen werden. Unterstützung ist nur für die Vorbereitung der Projekte zu leisten (vorbereitende Studien und Unterstützung bei der Vorbereitung von Investitionen bis zur Investitionsentscheidung). Die Kosten der technischen Hilfe sind nur dann förderfähig, wenn zwischen dem Finanzmittler und den Endbegünstigten ein Renovierungsdarlehen unterzeichnet wird, unabhängig von der Einheit, die diese Leistungen erbringt (z. B. unabhängig davon, ob der Finanzmittler solche Leistungen erbringt oder sie von einer anderen Einheit eingeholt werden).

Berichterstattung und erwartete Ergebnisse

Die Finanzmittler legen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds mindestens vierteljährlich Informationen in standardisierter Form und standardisiertem Umfang vor.

Dieser Bericht enthält alle Elemente, die die Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 benötigt.

Ferner kommen die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungspflichten gemäß der De-minimis-Verordnung nach.

Die Indikatoren müssen an den spezifischen Zielen der jeweiligen Priorität des ESIF-Programms, mit dem das Finanzinstrument finanziert wird, ausgerichtet sein, sowie an den erwartenden Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung. Sie werden im Fall des Renovierungsdarlehens mindestens vierteljährlich gemessen und gemeldet und zumindest an die Anforderungen der Verordnung angepasst. Zusätzlich zu den gemeinsamen Indikatoren der Prioritätsachse des ESIF-Programms (Zahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch, geschätzter jährlicher Rückgang der Treibhausgasemissionen usw.) werden weitere Indikatoren herangezogen:

    Anzahl und Volumen der Darlehen

    Renovierte Einfamilienhäuser (m2)

    Renovierte Wohnungen in Gebäuden (m2)

    Zahlungsausfälle (Anzahl und Beträge)

    Zurückgezahlte Mittel und Gewinne

    Anzahl und Beträge der technischen Hilfe

    Anzahl und Beträge der Zinsvergütungen

Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens des Programmbeitrags

Der Finanzmittler reduziert den allgemeinen effektiven Gesamtzinssatz (und gegebenenfalls die Besicherungspolitik), der den Endbegünstigten für jedes in das Portfolio aufgenommene förderfähige Darlehen auferlegt wird; dadurch schafft das Renovierungsdarlehen günstige Bedingungen für die Finanzierung und die Risikoteilung.

Der gesamte finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird in Form einer Zinssatzvergünstigung an die Endbegünstigten weitergegeben. Der Finanzmittler überwacht und meldet das BSÄ für Endbegünstigte gemäß dem Abschnitt über staatliche Beihilfen. Dieser Grundsatz schlägt sich in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler nieder.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(2)

Die folgenden Wirtschaftszweige werden zusammen als „eingeschränkte Sektoren” bezeichnet.

a)
Illegale Wirtschaftstätigkeiten: jede Produktions-, Handels- oder andere Tätigkeit, die gemäß den dafür geltenden Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats illegal ist.
b)
Tabak und destillierte alkoholische Getränke. Die Produktion von und der Handel mit Tabak und destillierten alkoholischen Getränke sowie ähnlichen Erzeugnissen.
c)
Die Produktion von und der Handel mit Waffen und Munition: Die Finanzierung der Produktion von und des Handels mit Waffen und Munition jeglicher Art. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit diese Tätigkeiten Teil der ausdrücklichen Politik der Europäischen Union sind oder zu dieser gehören.
d)
Kasinos. Kasinos und entsprechende Unternehmen.
e)
Einschränkungen im IT-Sektor. Forschung, Entwicklung oder technische Anwendungen in Bezug auf elektronische Datenprogramme oder -lösungen, die (i) speziell ausgerichtet sind auf: (a) die Unterstützung von Aktivitäten, die zu den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten eingeschränkten Sektoren gehören; (b) Internet-Glücksspiele und Online-Kasinos; oder (c) Pornografie oder (ii) dazu dienen, illegal (a) auf elektronische Datennetze zuzugreifen; oder (b) elektronische Daten herunterzuladen.
f)
Einschränkungen im Sektor der Biowissenschaften. Unterstützung für die Finanzierung der Forschung, der Entwicklung oder technischer Anwendungen in Bezug auf (i) das Klonen von Menschen für Forschungs- oder Therapiezwecke; oder (ii) genetisch veränderte Organismen (GVO).
(3)

Im Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 definiert als benachteiligte Bürger oder sozial schwächere Bevölkerungsgruppen, die nicht die Mittel haben, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu beschaffen.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.