ANHANG VI VO (EU) 2014/964

STADTENTWICKLUNGSFONDS

Schematische Darstellung des Stadtentwicklungsfondsprinzips

Vorschriften und Bedingungen für den Stadtentwicklungsfonds

Struktur des Finanzinstruments

Der Stadtentwicklungsfonds (im Folgenden „SEF” ) wird in Form eines Darlehensfonds eingesetzt, den ein Finanzmittler mit Beiträgen aus dem Programm, des Finanzmittlers und von Koinvestoren einrichtet und verwaltet, um neu bereitgestellte Darlehen für Stadtentwicklungsprojekte zu finanzieren.

Der SEF wird im Rahmen eines Vorhabens zur Verfügung gestellt, das Teil der Prioritätsachse ist, die in dem aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) kofinanzierten Programm sowie im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Ex-ante-Bewertung definiert wird.

Ziel des Instruments

Zu den Zielen des Instruments gehört es,

1.
Mittel aus dem ESIF-Programm, des Finanzmittlers und von Koinvestoren zu kombinieren, um die Finanzierung von Stadtentwicklungsprojekten zu unterstützen.
2.
Stadtentwicklungsprojekten in Gebieten, die für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020 in einer Fördergebietskarte gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrags ausgewiesen sind, durch die Bereitstellung von Projektfonds zu günstigeren Bedingungen den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern. Solche Investitionen werden im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 getätigt.

Die Ziele stehen in Zusammenhang mit den nachstehenden Bedingungen.

Das SEF-Instrument ist Teil der Umsetzung von Maßnahmen, die im Rahmen eines integrierten Ansatzes für eine nachhaltige städtische Entwicklung vorgesehen sind.

Der Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler darf verfügbare Finanzierungsquellen durch andere private oder öffentliche Investoren nicht verdrängen.

Das ESIF-Programm stellt dem Finanzmittler für den Aufbau eines Portfolios von Darlehen für Stadtentwicklungsprojekte Finanzmittel zur Verfügung. Das Programm beteiligt sich — auf der Ebene der einzelnen Darlehen — gleichzeitig an den Verlusten/Zahlungsausfällen und Gewinnen/Wiedereinziehungen in Bezug auf das SEF-Darlehen dieses Portfolios.

Die Kofinanzierung des ESIF-Programms erfolgt durch eine der folgenden Methoden: den Programmbeitrag der Verwaltungsbehörde, den Beitrag des Finanzmittlers und Beiträge von Koinvestoren auf der Ebene der Koinvestitionen in den Fonds, Koinvestitionen durch Darlehen für Stadtentwicklungsprojekte und Koinvestitionen durch andere Investoren.

Im Fall einer Dachfondsstruktur überträgt der Dachfonds den Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler.

Zusätzlich zum ESIF-Programmbeitrag kann der Dachfonds eigene Mittel einbringen, die mit den Ressourcen des Finanzmittlers kombiniert werden. In diesem Fall beteiligt sich der Dachfonds an der Risikoteilung zwischen den Beiträgen im Darlehensportfolio. Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist anzuwenden, sofern es sich bei den Mitteln des Dachfonds um staatliche Mittel handelt oder diese mit anderen staatlichen Mitteln kombiniert werden.

Stadtentwicklungsprojekt

Das Stadtentwicklungsprojekt ist Teil der Umsetzung von Maßnahmen, die im Rahmen eines integrierten Ansatzes für eine nachhaltige städtische Entwicklung vorgesehen sind, und trägt zur Verwirklichung der darin festgelegten Ziele bei.

Darüber hinaus entsprechen alle Stadtentwicklungsprojekte folgenden Kriterien:

Finanzielle Tragfähigkeit:

Stadtentwicklungsprojekte beruhen auf einem Geschäftsmodell, das eine Schätzung der Cashflows umfasst und auf potenzielle private Investoren ausgerichtet ist.

Stadtentwicklungsprojekte sind so aufgebaut, dass sie in einer für die Tilgung des Darlehens ausreichenden Höhe Einnahmen erwirtschaften oder Ausgaben senken und dass etwaige staatliche Beihilfen auf den für die Durchführung des Projekts erforderliche Mindestbetrag festgesetzt sind, um eine Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Projekte verfügen über einen internen Zinsfuß, der nicht ausreicht, um Finanzierungen auf rein kommerzieller Basis anzuziehen.

Strategische Ausrichtung:

Stadtentwicklungsprojekte sind Teil einer integrierten Strategie für eine nachhaltige städtische Entwicklung und haben das Potenzial, zusätzliche Mittel von anderen öffentlichen und privaten Investoren anzuziehen.

Stadtentwicklungsprojekte sind mit den Zielen und im Rahmen des ESIF-Programms vorgesehenen Maßnahmen vereinbar und tragen zur Erreichung der relevanten Indikatoren des ESIF-Programms bei.

Stadtentwicklungsprojekte sind in der jeweiligen Region/beim jeweiligen Gerichtsstand angesiedelt und tragen zur Verwirklichung der im ESIF-Programm verankerten Ziele (auch quantitative Ergebnisse) bei.

Die folgenden Investitionsprioritäten können durch den Stadtentwicklungsfonds unterstützt werden:

Investitionen in Strategien zur Senkung des CO2-Ausstoßes für städtische Gebiete;

Investitionen zur Gewährleistung der Katastrophenresilienz;

Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel;

Investitionen zur Verbesserung des städtischen Umfelds, einschließlich Sanierung von Industriebrachen und Verringerung der Luftverschmutzung;

Investitionen in die nachhaltige städtische Mobilität;

Investitionsunterstützung für Selbstständige und Unternehmensgründungen;

Investitionen in Infrastrukturen für öffentliche Arbeitsverwaltungen;

Investitionen in die Gesundheits- und sozialen Sektoren — darunter Infrastruktur, FuE oder innovative Dienste —, die zur lokalen Entwicklung, zum Übergang von einer institutionellen zu einer gemeindenahen und primären Formen der Gesundheitsversorgung und zur Verbesserung des Zugangs zu Gesundheits- und Sozialdienstleistungen beitragen;

Investitionen in die Sanierung und die wirtschaftliche Belebung benachteiligter städtischer und ländlicher Gemeinschaften;

Investitionen in Erhaltung, Schutz, Förderung und Entwicklung des Kulturerbes;

Investitionen in die Hochschulbildung, einschließlich der Zusammenarbeit mit Unternehmen;

Investitionen in die IKT-Entwicklung.

Einbeziehung staatlicher Beihilfen

Die Investition gilt als mit dem Binnenmarkt vereinbar und unterliegt nicht der Ad-hoc-Anmeldepflicht, wenn sie Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 entspricht.

Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe wird auf der Ebene des Dachfonds, des Finanzmittlers, der privaten Investoren und der Endbegünstigten geprüft. In diesem Zusammenhang müssen der Finanzmittler und der Dachfonds folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Die Verwaltungskosten und -gebühren des Finanzmittlers und des Dachfonds entsprechen der marktüblichen Vergütung in vergleichbaren Situationen; dies ist der Fall, wenn Letzterer durch eine offene, transparente, diskriminierungsfreie Ausschreibung ausgewählt wurde oder wenn die Vergütung im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 steht und keine weiteren Vorteile vom Staat gewährt werden. Wenn der Dachfonds lediglich den ESIF-Beitrag an den Finanzmittler überträgt, einen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag hat, bei der Umsetzung der Maßnahme keiner kommerziellen Tätigkeit nachgeht und sich nicht mit eigenen Mitteln an der Investition beteiligt — und daher nicht als Beihilfeempfänger angesehen wird —, reicht es aus, dass der Dachfonds keinen übermäßigen Ausgleich erhält.
b)
die Beteiligung privater Investoren an jedem Stadtentwicklungsprojekt darf nicht niedriger sein als 30 % der gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bereitgestellten Gesamtfinanzierung;
c)
der SEF wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet und gewährleistet gewinnorientierte Finanzierungsentscheidungen.

Privatbeiträge werden als von privaten Einrichtungen getätigte Investitionen angesehen.

Die Kosten für die Sorgfaltsprüfung der städtebaulichen Projekte fallen unter die Verwaltungskosten und -gebühren des Finanzmittlers, der den SEF verwaltet.

Die differenzierte Behandlung (asymmetrische Bedingungen für Risikoteilungsmaßnahmen) für den Dachfonds, die Beiträge des Finanzmittlers und der Koinvestoren auf der Ebene des Fonds und auf Projektebene in Form von Darlehen wird gegebenenfalls gemäß Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 16 Absatz 8 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegt, wie im Abschnitt „Preispolitik” weiter erläutert.

Für die weiteren Koinvestoren auf Projektebene können keine asymmetrischen Bedingungen festgelegt werden, da ihre Beiträge nicht in Darlehen investiert werden und den SEF nicht betreffen.

Darlehenspolitik
a)
Zahlungen der Verwaltungsbehörde oder des Dachfonds an den Finanzmittler
Im Anschluss an die Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittl er übermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. der zuständige Dachfonds die öffentlichen Beiträge aus dem Programm an den Finanzmittler, der diese in einen dafür vorgesehenen SEF einstellt. Die Übertragung erfolgt in Tranchen und entspricht den Obergrenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Das Zielvolumen für das Darlehen und der anvisierte Zinssatz werden im Rahmen der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bestätigt und bei der Bestimmung der Art des Instruments (revolvierendes oder nichtrevolvierendes Instrument) berücksichtigt.
b)
Schaffung eines Portfolios neuer Darlehen
Der Finanzmittler ist verpflichtet, innerhalb eines vorab festgelegten begrenzten Zeitraums zusätzlich zu seinen laufenden Darlehenstätigkeiten ein Portfolio förderfähiger Darlehen für Stadtentwicklungsprojekte zu schaffen, das teilweise aus im Rahmen des Programms ausgezahlten Mitteln finanziert wird, und zwar zu der in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Risikoteilungsrate. Der Finanzmittler verfolgt eine kohärente Darlehenspolitik auf der Grundlage einer vereinbarten Investitionsstrategie, die solide Verwaltung des Darlehensportfolios ermöglicht und gleichzeitig die Einhaltung der anwendbaren Branchenstandards gewährleistet, während die Ausrichtung an den finanziellen Interessen und politischen Zielen der Verwaltungsbehörde erhalten bleibt. Die Investitionsstrategie wird im Rahmen der integrierten Strategie für eine nachhaltige Stadtentwicklung, der angestrebten Tätigkeit, der geografischen Zielgebiete und der förderfähigen Ausgaben festgelegt. Die Ermittlung, Auswahl, Due-Diligence-Prüfung, Dokumentation und Ausführung der Darlehen an die Endbegünstigten wird vom Finanzmittler gemäß seinen Standardverfahren und im Einklang mit den in der betreffenden Finanzierungsvereinbarung festgelegten Grundsätzen durchgeführt. Stellen Koinvestoren Darlehen für Stadtentwicklungsprojekte bereit, so wird eine Koinvestitionsvereinbarung zwischen dem Finanzmittler und den Koinvestoren, die ein Darlehen direkt an ein Stadtentwicklungsprojekt vergeben, unterzeichnet. In dieser Vereinbarung sind die Vorschriften und Bedingungen für Investitionen in die Endbegünstigten festgehalten, und sie muss gegebenenfalls Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission(1) genügen. Eine solche Koinvestitionsvereinbarung enthält gegebenenfalls die Bedingungen für die Risikoteilung.
c)
Wiederverwendung von an das Finanzinstrument zurückgezahlten Mitteln
An das Finanzinstrument zurückgezahlte Mittel werden entweder im Rahmen desselben Finanzinstruments wiederverwendet (revolvierender Einsatz im selben Finanzinstrument) oder — nachdem sie an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt wurden — gemäß Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt. Dieser revolvierende Ansatz gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird in die Finanzierungsvereinbarung aufgenommen. Bei revolvierendem Einsatz im selben Finanzinstrument werden die Beträge, die auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführen sind und vom Finanzmittler innerhalb des zeitlichen Rahmens für Investitionen aus Darlehen an Endbegünstigte erstattet und/oder wiedereingezogen werden, grundsätzlich für eine neue Verwendung im selben Finanzinstrument zur Verfügung gestellt. Alternativ dazu, falls die Mittel direkt an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt werden, erfolgen die Rückzahlungen regelmäßig und spiegeln folgende Elemente wider: i) die Kapitalrückzahlungen, ii) etwaige eingezogene Beträge und Verlustabzüge der Darlehen und iii) etwaige Zinszahlungen. Diese Mittel sind im Einklang mit den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einzusetzen.
d)
Wiedereinziehung
Der Finanzmittler ergreift gemäß seinen internen Leitlinien und Verfahren Einziehungsmaßnahmen in Bezug auf jedes ausgefallene Darlehen, das mit dem SEF finanziert wurde. Vom Finanzmittler wiedereingezogene Beträge (gegebenenfalls abzüglich der Kosten für Wiedereinziehungen und Zwangsvollstreckungen) werden dem Finanzmittler, der Verwaltungsbehörde und dem Dachfonds zugewiesen.
e)
Zinserträge und andere Erträge
Zinsen und andere auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds an das Finanzinstrument zurückzuführende Gewinne werden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet.
Preispolitik

Bei Vorschlägen für die Preisgestaltung kürzt der Finanzmittler die allgemeinen geforderten Sicherheiten und den Zinssatz in Bezug auf jedes Darlehen im Portfolio entsprechend dem Betrag des öffentlichen Programmbeitrags und den Risikoteilungsvereinbarungen.

Die Preispolitik umfasst zumindest Folgendes:

1.
Der Zinssatz auf den Beitrag des Finanzmittlers wird auf Marktbasis festgelegt (d. h. gemäß der eigenen Politik des Finanzmittlers).
2.
Der Gesamtzinssatz, der für Darlehen an die förderfähigen Stadtentwicklungsprojekte im Portfolio zu erheben ist, muss proportional zu dem Betrag des öffentlichen Programmbeitrags gekürzt werden. Diese Kürzung berücksichtigt die Gebühren, die die Verwaltungsbehörde gegebenenfalls auf den Programmbeitrag und die Risikoteilungsvorkehrungen veranschlagt.
3.
Die Preispolitik bleibt während des Zeitraums der Förderfähigkeit konstant.
Programmbeitrag zum Finanzinstrument: Betrag und Rate (Produktdetails)

Die Risikoteilungsrate, der öffentliche Programmbeitrag, die differenzierte Behandlung und der Zinssatz für Darlehen werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung festgelegt und gewährleisten, dass Artikel 16 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf den Nutzen für die Endbegünstigten eingehalten wird.

Die Größe des Zielportfolios des SEF wird auf der Grundlage der Ex-ante-Bewertung, die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigt, festgelegt und berücksichtigt (gegebenenfalls) den revolvierenden Ansatz des Instruments.

Die SEF-Zuweisung und die Risikoteilungsrate sind darauf ausgerichtet, die im Zuge der Ex-ante-Bewertung ermittelte Lücke zu füllen, wobei die in diesem Anhang vorgeschriebenen Bedingungen einzuhalten sind.

Der mit dem Finanzmittler vereinbarte Mindestsatz für die Kofinanzierung wird für jedes förderfähige Darlehen im Portfolio entsprechend dem aus dem Programm finanzierten maximalen Anteil der förderfähigen Kapitalsumme des Darlehens festgelegt. Die mit dem Finanzmittler vereinbarte Risikoteilungsrate bestimmt den Anteil der finanziellen Verluste, die durch den Finanzmittler, die Koinvestoren (auf der Ebene des Fonds und auf Projektebene) und den Programmbeitrag anteilmäßig abzudecken sind, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Für jedes Stadtentwicklungsprojekt werden vor einer Investition auf der Grundlage der Finanzprognosen für das Stadtentwicklungsprojekt detaillierte Vorschriften und Bedingungen für die Finanzierung durch einen SEF festgelegt und durch den Finanzintermediär überprüft.

Programmbeitrag zum Finanzinstrument (Tätigkeiten)

Das durch den SEF finanzierte zugrunde liegende Transaktionsportfolio umfasst Darlehen für Stadtentwicklungsprojekte.

Die Kriterien für die Aufnahme in das Portfolio werden gemäß den Rechtsvorschriften der Union, dem ESIF-Programm, nationalen Regeln für die Förderfähigkeit, der Investitionsstrategie (Teil des integrierten Ansatzes für eine nachhaltige städtische Entwicklung) sowie gemeinsam mit dem Finanzmittler festgelegt. Der Finanzmittler sollte das Risikoprofil des Portfolios realistisch einschätzen.

Der Finanzmittler ist verpflichtet, auf der Grundlage einer im Rahmen der Ex-ante-Bewertung bestätigten Investitionsstrategie ein Portfolio von Stadtentwicklungsprojekten festzulegen, darin zu investieren und dieses auf nachhaltige Weise zu verwalten. Der Finanzmittler verwaltet ein Portfolio von Stadtentwicklungsprojekten, das Teil der Umsetzung von Maßnahmen ist, die im Rahmen eines integrierten Ansatzes für eine nachhaltige städtische Entwicklung vorgesehen sind.

Für jedes Stadtentwicklungsprojekt legt der Finanzmittler mindestens Folgendes vor:

a)
eine allgemeine Beschreibung des Projekts und den Zeitplan des Projekts, einschließlich einer Beschreibung der Kofinanzierungspartner und Anteilseigner, sowie den detaillierten Finanzierungsplan des Projekts;
b)
eine Begründung der Auswahl für einen Beitrag aus dem Programm, darunter eine erste Bewertung der Tragfähigkeit des Projekts und des sich daraus ergebenden Bedarfs für eine SEF-Investition;
c)
eine Ermittlung der Risiken;
d)
eine Erläuterung der Einhaltung der im betreffenden Programm verankerten Ziele. Dies bedeutet, dass die ausgewählten Stadtentwicklungsprojekte zur Verwirklichung der in den entsprechenden Prioritätsachsen des Programms verankerten Ziele (auch quantitative Ergebnisse) beitragen müssen.

Bei der Umsetzung des Portfolios hat der Finanzmittler insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Ermittlung tragfähiger Stadtentwicklungsprojekte, die den Anforderungen und Kriterien des betreffenden Programms entsprechen, Tätigung von Investitionen in diese Projekte sowie diesbezügliche Verhandlungsführung und Strukturierung der finanziellen Investitionen;
b)
Bewertung der Investition und ihrer Konformität mit den Anforderungen der Investitionsstrategie. Im Zuge einer Tragfähigkeitsprüfung ist festzustellen, dass das Projekt ohne eine SEF-Investition nicht umgesetzt werden könnte;
c)
Berichterstattung über Stadtentwicklungsprojekte gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
d)
Gewährleistung, dass mindestens 30 % der Gesamtfinanzierung eines Stadtentwicklungsprojekts durch private Investoren gesichert werden und dass die größtmögliche Hebelwirkung privater Mittel erreicht wird.
Haftung der Verwaltungsbehörde

Die Haftung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Finanzinstrument entspricht Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Bei den abgedeckten Verlusten handelt es sich um fällige Darlehensbeträge, zahlbare, ausstehende und Standardzinsen (ohne Verzugszinsen und sonstige Kosten und Ausgaben).

Laufzeit

Der Darlehenszeitraum im Rahmen des Finanzinstruments wird in einer Weise festgelegt, die gewährleistet, dass der Programmbeitrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Darlehen verwendet wird, die spätestens am 31. Dezember 2023 an die Endbegünstigten ausgezahlt werden.

Nach dem 31. Dezember 2020 getätigte Investitionen werden bezüglich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen, die nach diesem Datum in Kraft treten, geprüft.

Darlehensvergabe und Risikoteilung auf der Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen)

Die Abstimmung der Interessen zwischen der Verwaltungsbehörde, den Koinvestoren und dem Finanzmittler wird folgendermaßen erreicht:

Leistungsbasierte Gebühren gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Die Vergütung der Finanzmittler entspricht der jeweils aktuellen marktüblichen Vergütung bei vergleichbarer Sachlage.

Der Finanzmittler beteiligt sich mit mindestens 30 % der gesamten Finanzierungszusage für die Darlehensvergabe an Stadtentwicklungsprojekte. Von diesen 30 % investiert der Finanzmittler mindestens 1 % der gesamten Finanzierungszusage des SEF für jedes Projekt aus eigenen Mitteln und unter den gleichen Vorschriften und Bedingungen, die für den Programmbeitrag gelten. Die restlichen mindestens 29 % stellen der Finanzmittler, Koinvestoren auf Fondsebene oder Koinvestoren auf Projektebene über Darlehen bereit.

Der Gesamtbetrag der privaten Kofinanzierung macht mindestens 30 % der Gesamtfinanzierung eines Stadtentwicklungsprojekts aus.

Die Kofinanzierung durch Koinvestoren kann entweder als nationale Kofinanzierung des ESI-Fonds angesehen werden — solange sie nicht aus Eigenmitteln der Endbegünstigten bereitgestellt wird (in diesem Fall wird eine solche Kofinanzierung in förderfähige Projektausgaben investiert) — oder als Ergänzung des öffentlichen Programmbeitrags.

Die Risikoteilung mit dem Finanzmittler und mit Koinvestoren (auf der Ebene des Fonds oder des Stadtentwicklungsprojekts) erfolgt anteilig entsprechend dem Programmbeitrag, es sei denn, die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zeigt, dass eine differenzierte Behandlung in Form einer asymmetrischen Risikoverteilung zwischen den Koinvestoren erforderlich ist. Solche Vorkehrungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 8 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 getroffen und in die Koinvestitionsvereinbarung zwischen den Parteien aufgenommen. Sie gelten nicht für die 1 %, die der Finanzmittler wie vorstehend erläutert aus eigenen Mitteln investieren muss, um ein Gleichgewicht der Interessen zu gewährleisten.

Förderfähige Finanzmittler

Der ausgewählte Finanzmittler ist eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtung, die rechtlich befugt ist, Darlehen an Stadtentwicklungsprojekte zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms angesiedelt sind, das zu dem Finanzinstrument beiträgt. Der förderfähige Finanzmittler weist darüber hinaus seine Kapazitäten für die Verwaltung eines SEF nach und überwacht das Portfolio von Stadtentwicklungsprojekten. Dies betrifft die gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 erforderlichen Elemente. Förderfähige Finanzmittler weisen ferner nach, dass sie über Erfahrungen auf dem jeweiligen Zielmarkt und eine geeignete Erfolgsbilanz bei der Verwaltung gleichwertiger oder ähnlicher Projekte oder Finanzinstrumente verfügen, die in ähnliche Projekte wie die im Rahmen des SEF vorgesehenen investieren, einschließlich Erfahrungen mit der Nutzung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds.

Der Finanzmittler wird von der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde für Finanzdienstleistungen angemessen reguliert, und er führt ein professionelles Fondsmanagement nach bewährten Verfahren durch.

Der Finanzmittler wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Bedingungen nach Artikel 16 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind.

Private Einrichtungen gelten als private juristische Personen im Eigentum von privaten oder öffentlichen Investoren, die auf eigenes Risiko und aus eigenen Mitteln Investitionen tätigen.

Die rechtliche Struktur des SEF ermöglicht es, zusätzliche Finanzmittel zur Mobilisierung von Beiträgen anderer Investoren für Stadtentwicklungsprojekte bereitzustellen.

Die Verwaltungsbehörde und der Dachfonds wählen die Finanzmittler im Einklang mit dem Unionsrecht aus. Die Auswahl von Finanzmittlern erfolgt in einer offenen, transparenten, angemessenen und diskriminierungsfreien Weise; dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Bei der Auswahl der Finanzmittler sollten geeignete Risikoteilungsvorkehrungen im Falle von differenzierter Behandlung getroffen werden.

Im Zuge des Auswahlprozesses werden die SEF-Investitionsstrategie, die Entscheidungsfindung und der allgemeinen Governance-Ansatz, die Verwaltungskapazitäten und die Beteiligung des Finanzmittlers aus eigenen Mitteln am SEF bewertet. Zu den Kriterien für die Auswahl des Finanzmittlers zählt seine Fähigkeit, ein Portfolio von zu finanzierenden Stadtentwicklungsprojekten vorzuschlagen und auszuarbeiten, wobei die am stärksten wettbewerbsorientierte Preispolitik zu berücksichtigen ist, die von den am Auswahlverfahren beteiligten Finanzmittlern vorgeschlagen wird.

Der Finanzmittler ist für die Ermittlung und Bewertung von Stadtentwicklungsprojekten zuständig. Nach seiner Auswahl verwaltet der Finanzmittler eine Stadtentwicklungsprojektreihe.

Die Stadtentwicklungsprojektreihe umfasst Projekte, zu deren Finanzierung sich der Finanzmittler auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen verpflichtet.

Investoren sind Investoren, die gemäß der stichhaltigen Feststellung durch den Finanzmittler unter Bedingungen tätig sind, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in einer freien Marktwirtschaft entsprechen, unabhängig ihrer Rechtsnatur und Eigentumsstruktur.

Der Finanzmittler legt im Rahmen seiner Auswahl die Bedingungen und Kriterien für die Bewertung von Koinvestoren fest. Diese sind für potenzielle Koinvestoren verständlich und zugänglich. Der Finanzmittler weist einen nichtdiskriminierenden Ansatz für die Auswahl von und Investitionen mit Koinvestoren nach. Die Bewertung von Koinvestoren kann ex post kontrolliert werden.

Förderfähigkeit der Endbegünstigten

Die Endbegünstigten müssen gemäß Unions- und nationalem Recht, dem jeweiligen ESIF-Programm, der Finanzierungsvereinbarung sowie gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 förderfähig sein. Die Endbegünstigten erfüllen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehens die folgenden Förderkriterien:

a)
Sie sind einschlägige Akteure im Bereich der Stadtentwicklung, d. h. Unternehmen mit einem Rechtsstatus, der ihnen die Verschuldung und die Durchführung von Stadtentwicklungsprojekten erlaubt, mit unterschiedlichen Eigentumsstrukturen, z. B. die Kombination private und öffentliche Mittel.
b)
Sie sind aktive Partner regionaler und lokaler Behörden, die die Stadtentwicklung durch Investitionen in Stadtentwicklungsprojekte fördern. Die Endbegünstigten haben ein geeignetes rechtliches Interesse an dem Aktivum haben, in das investiert wird.
c)
Sie sind nicht aufgrund von Artikel 1 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ausgeschlossen.
d)
Sie gehören nicht einem oder mehreren eingeschränkten Sektoren(2) an.
e)
Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
f)
Sie haben nicht die Zahlungen eingestellt oder sind in Verzug in Bezug auf einen anderen Darlehens- oder Leasingvertrag, der entweder vom Finanzmittler oder durch eine andere Finanzinstitution nach Kontrollen gemäß den internen Leitlinien und der Standarddarlehenspolitik des Finanzmittlers vergeben wurde.
g)
Sie investieren in Stadtentwicklungsprojekte in Gebieten, die für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020 in einer Fördergebietskarte gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrags ausgewiesen sind.

Außerdem verfügen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Investition und während der Rückerstattung des Darlehens über einen eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat, und die Tätigkeit, für die das Darlehen ausbezahlt wurde, ist im entsprechenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Region/beim jeweiligen Gerichtsstand des ESIF-Programms angesiedelt.

Eigenschaften des Produkts für die Endbegünstigten

Der Stadtentwicklungsfonds vergibt Darlehen an die Endbegünstigten, die zu den Zielen des Programms beitragen und durch das Programm kofinanziert werden. Die Beträge und Sätze des SEF werden an die Ergebnisse der Ex-ante-Prüfung gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angepasst und genügen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

Die Darlehen dürfen ausschließlich für folgende Zwecke genutzt werden:

a)
Investitionen in Sachanlagen und in immaterielle Anlagewerte.
b)
Umlaufmittel für Entwicklungs- oder Ausbautätigkeiten, die Tätigkeiten gemäß Buchstabe a ergänzen (und mit ihnen verbunden sind) (der ergänzende Charakter wird unter anderem mit dem Unternehmensplan des Stadtentwicklungsprojekts und der Höhe der Finanzierung belegt).

Die im Portfolio enthaltenen Darlehen aus dem Stadtentwicklungsfonds müssen jederzeit die folgenden Förderkriterien erfüllen:

c)
Es handelt sich um neu bereitgestellte Darlehen, und die Refinanzierung bestehender Darlehen sowie die Finanzierung abgeschlossener Projekte sind ausgeschlossen.
d)
Die Gesamtinvestition in ein Stadtentwicklungsprojekt im Rahmen des SEF darf nicht mehr als 20000000 EUR betragen (Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).
e)
Im Rahmen der Darlehen werden Finanzmittel für einen oder mehrere der zulässigen Zwecke in Euro und/oder der Landeswährung des jeweiligen Hoheitsgebiets und/oder gegebenenfalls in etwaigen anderen Währungen bereitgestellt.
f)
Die Darlehen werden nicht in Form von Mezzanine-Darlehen, nachrangigen Schuldtiteln oder Quasi-Eigenkapital vergeben.
g)
Die Darlehen werden nicht in Form von revolvierenden Kreditlinien vergeben.
h)
Die Darlehen unterliegen einem Zeitplan für die Rückzahlung, einschließlich regelmäßiger Tilgungszahlungen und/oder Zahlungen bei Endfälligkeit.
i)
Die Darlehen finanzieren weder reine Finanztätigkeiten noch die Bereitstellung von Verbraucherkrediten.
j)
Laufzeit: Die Darlehen haben eine Laufzeit von mindestens zwölf Monaten, einschließlich (gegebenenfalls) des Tilgungsaufschubs, und höchstens 360 Monaten.
Berichterstattung und erwartete Ergebnisse

Der Finanzmittler legt der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds mindestens vierteljährlich Informationen in standardisierter Form und standardisiertem Umfang vor.

Dieser Bericht enthält alle Elemente, die die Verwaltungsbehörde benötigt, um Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu genügen.

Ferner kommen die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungs- und Transparenzverpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nach.

Die Indikatoren sind an den spezifischen Zielen der jeweiligen Priorität des ESIF-Programms, mit dem das Finanzinstrument finanziert wird, ausgerichtet, sowie an den in der Ex-ante-Bewertung spezifizierten erwartenden Ergebnissen. Sie werden im Fall des SEF mindestens vierteljährlich gemessen und gemeldet und zumindest an die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angepasst. Zusätzlich zu den gemeinsamen Indikatoren der Prioritätsachse des ESIF-Programms werden weitere Indikatoren herangezogen:

a)
Anzahl der finanzierten Darlehen/Projekte;
b)
Beträge der finanzierten Darlehen;
c)
Zahlungsausfälle (Anzahl und Beträge);
d)
zurückgezahlte Mittel und Gewinne.
Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens des Programmbeitrags

Der finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird an die Endbegünstigten weitergegeben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der durch den öffentlichen Programmbeitrag am SEF geschaffenen günstigen Finanzierungsbedingungen.

Der Finanzmittler reduziert den allgemeinen effektiven Gesamtzinssatz und gegebenenfalls die Besicherungspolitik, die den Endbegünstigten für jedes in das Portfolio aufgenommene förderfähige Darlehen auferlegt werden, wobei den durch den öffentlichen Programmbeitrag am SEF geschaffenen günstigen Finanzierungsbedingungen Rechnung getragen wird.

Dieser Grundsatz schlägt sich in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler nieder.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten (ABl. L 223 vom 29.7.2014, S. 7).

(2)

Die folgenden Wirtschaftszweige werden zusammen als „eingeschränkte Sektoren” bezeichnet:

a)
Illegale Wirtschaftstätigkeiten: jede Produktions-, Handels- oder andere Tätigkeit, die gemäß den dafür geltenden Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats illegal ist.
b)
Tabak und destillierte alkoholische Getränke: Die Produktion von und der Handel mit Tabak und destillierten alkoholischen Getränke sowie ähnlichen Erzeugnissen.
c)
Die Produktion von und der Handel mit Waffen und Munition: Die Finanzierung der Produktion von und des Handels mit Waffen und Munition jeglicher Art. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit diese Tätigkeiten Teil der ausdrücklichen Politik der Europäischen Union sind oder zu dieser gehören.
d)
Spielbanken: Kasinos und entsprechende Unternehmen.
e)
Einschränkungen im IT-Sektor: Forschung, Entwicklung oder technische Anwendungen in Bezug auf elektronische Datenprogramme oder -lösungen, die i) speziell ausgerichtet sind auf: a) die Unterstützung von Aktivitäten, die zu den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten eingeschränkten Sektoren gehören; b) Online-Spielbanken und Glücksspiele im Internet; oder c) Pornografie oder ii) dazu dienen, illegal a) auf elektronische Datennetze zuzugreifen; oder b) elektronische Daten herunterzuladen.
f)
Einschränkungen im Sektor der Biowissenschaften: Unterstützung für die Finanzierung der Forschung, der Entwicklung oder technischer Anwendungen in Bezug auf i) das Klonen von Menschen für Forschungs- oder Therapiezwecke; oder ii) genetisch veränderte Organismen (GVO).

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.