Artikel 1 VO (EU) 2014/974
Die Methode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, die zur Bestimmung des Gehalts an Zucker, berechnet als Saccharose, von Waren der Kapitel 8 und 20 der Kombinierten Nomenklatur zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur anzuwenden ist, ist im Anhang festgelegt.
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