Präambel VO (EU) 2014/974
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur” oder „KN” genannt), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
- (2)
- In der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 der Kommission(2) wurde die Refraktometermethode zur Bestimmung des Zuckergehalts in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse für die Zwecke der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 8 der KN und der Zusätzlichen Anmerkungen 2 und 6 zu Kapitel 20 der KN festgelegt.
- (3)
- Die Kommission nahm die Verordnung (EWG) Nr. 558/93 in ihrer Mitteilung 2009/C 30/04(3) aus dem aktiven Besitzstand heraus.
- (4)
- Obwohl die Verordnung (EWG) Nr. 558/93 aus dem aktiven Besitzstand herausgenommen wurde, benötigen die Zolllabors in den Mitgliedstaaten nach wie vor eine Refraktometermethode als wichtiges und unersetzliches Instrument zur Bestimmung des Gehalts an verschiedenen Zuckern, ausgedrückt als Saccharose, von Waren der Kapitel 8 und 20 der KN.
- (5)
- Um sicherzustellen, dass die Zollbehörden bei der zolltariflichen Einreihung einheitlich vorgehen, muss eine Methode zur Bestimmung des Gehalts an löslichen Trockenstoffen in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse festgelegt werden.
- (6)
- Hierfür eignet sich eine Refraktometermethode, die sich an die in der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 beschriebene Methode anlehnt und den Erfahrungen aus technischen Fortschritten bei den Labormethoden sowie den seitdem gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung trägt.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (2)
Verordnung (EWG) Nr. 558/93 der Kommission vom 10. März 1993 über die zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse anzuwendende Refraktometermethode zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 543/86 und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. L 58 vom 11.3.1993, S. 50).
- (3)
Mitteilung der Kommission zur förmlichen Bestätigung, dass eine Reihe von Rechtsakten der Gemeinschaft im Bereich Landwirtschaft überholt sind (ABl. C 30 vom 6.2.2009, S. 18).
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