Artikel 2 VO (EU) 2014/976

Der Zoll wird erhoben auf die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1356/2013 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfassten Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union, die derzeit unter dem KN-Code ex70194000 (TARIC-Codes 7019400011, 7019400021 und 7019400050) eingereiht werden.

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