Artikel 1 VO (EU) 2014/976

(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, welche derzeit unter den KN-Codes ex70195100 und ex70195900 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird hiermit ausgeweitet auf Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union, die derzeit unter dem KN-Code ex70194000 (TARIC-Codes 7019400011, 7019400021 und 7019400050) eingereiht werden.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Zollsatz (%) TARIC-Zusatzcode
Yuyao Mingda Fiberglass Co., Ltd 62,9 B006
Grand Composite Co., Ltd und sein verbundenes Unternehmen Ningbo Grand Fiberglass Co., Ltd 48,4 B007
Yuyao Feitian Fiberglass Co., Ltd 60,7 B122
Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 aufgeführten Unternehmen 57,7 B008
Alle übrigen Unternehmen 62,9 B999

(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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