Präambel VO (EU) 2014/976

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Im August 2011 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011(2) einen endgültigen Antidumpingzoll mit einem Zollsatz von 48,4 % bis 62,9 % auf Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, welche derzeit unter den KN-Codes ex70195100 und ex70195900 eingereiht werden ( „betroffene Ware” ), mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die betreffenden Maßnahmen werden nachfolgend als „geltende Maßnahmen” bezeichnet und die Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung” .
(2)
Im Juli 2012 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2012(3) den nach den geltenden Maßnahmen für alle übrigen Unternehmen geltenden Zoll auf aus Malaysia versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, aus.
(3)
Im Januar 2013 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013(4) den nach den geltenden Maßnahmen für alle übrigen Unternehmen geltenden Zoll auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht, aus.
(4)
Im Dezember 2013 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013(5) den nach den geltenden Maßnahmen für alle übrigen Unternehmen geltenden Zoll auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, aus.
1.2.
Antrag
(5)
Im November 2013 erhielt die Europäische Kommission einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der möglichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren geringfügig veränderter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.
(6)
Der Antrag wurde von Saint-Gobain Adfors CZ s.r.o., Tolnatext Fonalfeldolgozo, Valmieras „Stikla Skiedra” AS und Vitrulan Technical Textiles GmbH, vier Unionsherstellern bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, eingereicht.
(7)
Der Antrag enthielt ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China umgangen werden, indem eine bestimmte geringfügig veränderte Ware mit Ursprung in der VR China eingeführt wird, die keinem Zoll unterliegt; diese geringfügig veränderte Ware enthält pro Gewichtseinheit mehr „Rovings” als „Garne” und wird daher unter dem KN-Code ex70194000 eingereiht.
1.3.
Einleitung
(8)
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen; sie leitete daher mit der Verordnung (EU) Nr. 1356/2013(6) ( „Einleitungsverordnung” ) eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein und wies zudem die Zollbehörden an, die Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, welche derzeit unter dem KN-Code ex70194000 (TARIC-Codes 7019400011, 7019400021 und 7019400050) eingereiht werden, ab dem 19. Dezember 2013 zollamtlich zu erfassen.
1.4.
Betroffene Ware und untersuchte Ware
(9)
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um offenmaschige Gewebe aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die pro Gewichtseinheit mehr „Garne” als „Rovings” enthalten und derzeit unter den KN-Codes ex70195100 und ex70195900 eingereiht werden.
(10)
Die untersuchte Ware, nämlich die angeblich zur Umgehung der ursprünglichen Maßnahmen verwendete Ware, ist identisch mit der in Erwägungsgrund 8 definierten Ware, enthält jedoch pro Gewichtseinheit mehr „Rovings” als „Garne” .
1.5.
Untersuchung und von der Untersuchung betroffene Parteien
(11)
Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung der Untersuchung und sandte den ausführenden Herstellern in der VR China sowie den bekanntermaßen betroffenen Einführern in der Union Fragebogen zu. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, sich innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist zu melden und schriftlich Stellung zu nehmen sowie eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.
(12)
Kein chinesischer Hersteller meldete sich und beantragte eine Befreiung von einer etwaigen Ausweitung der geltenden Zölle oder äußerte sich zu der Untersuchung.
(13)
Der Verband der europäischen Kunststoffverarbeiter erklärte, er nehme zum Ergebnis der Untersuchung eine neutrale Haltung ein. Andere interessierte Parteien wie unabhängige Einführer und Verwender äußerten sich nicht zu der Untersuchung.
(14)
Die Kommission führte Kontrollbesuche in den Betrieben des mitarbeitenden antragstellenden Unionsherstellers Saint-Gobain Adfors CZ s.r.o., Tschechische Republik durch.
1.6.
Untersuchungszeitraum und Berichtszeitraum
(15)
Der Untersuchungszeitraum ( „UZ” ) wurde auf die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 30. September 2013 festgesetzt; für diesen Zeitraum sollte die angebliche Veränderung des Handelsgefüges untersucht werden. Der Berichtszeitraum ( „BZ” ) betraf die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013; für diesen Zeitraum sollte geprüft werden, ob die Einfuhren zu Preisen unterhalb des nicht schädigenden Preises getätigt wurden, der in der Untersuchung, welche zu den geltenden Maßnahmen führte, ermittelt worden war.
2.
UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
2.1.
Allgemeine Erwägungen
(16)
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde das Vorliegen mutmaßlicher Umgehungspraktiken geprüft, indem nacheinander untersucht wurde, 1) ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China und der Union verändert hatte, 2) ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, 3) ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware unterlaufen wurde, und 4) ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den für die gleichartige Ware früher festgestellten Normalwerten vorlagen.
2.2.
Geringfügige Veränderung und wesentliche Eigenschaften
(17)
Die Untersuchung ergab, dass es sich bei der untersuchten Ware um offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der VR China handelt, die pro Gewichtseinheit mehr „Rovings” als „Garne” enthalten. „Rovings” und „Garne” bestehen aus einem Faden oder mehreren lose zusammengefügten Fäden von Endlosglasfaserfilamenten. Nach den Anmerkungen zum Harmonisierten System besteht der Hauptunterschied zwischen „Rovings” und „Garnen” darin, dass es sich bei „Rovings” um ein loses Gewebe mit wenigen Drehungen oder ohne Drehung handelt (weniger als fünf Drehungen je Meter), während „Garne” mit mehr als fünf Drehungen je Meter häufiger gedreht sind. Die angeblich zur Umgehung der Maßnahmen verwendete Ware ist im Grunde mit der betroffenen Ware identisch, außer dass sie pro Gewichtseinheit mehr „Rovings” als „Garne” enthält und daher derzeit unter dem KN-Code ex70194000 angemeldet wird, der keinem Zoll unterliegt, während die betroffene Ware pro Gewichtseinheit mehr „Garne” als „Rovings” enthält und derzeit unter den KN-Codes 70195100 und ex70195900 eingereiht wird. In vielen Fällen ist der Unterschied zwischen den beiden Waren nicht erkennbar, und der korrekte Code kann nur anhand von Laboruntersuchungen ermittelt werden.
(18)
Die Untersuchung ergab keinerlei Unterschied zwischen dem Herstellungsverfahren der untersuchten Ware und dem der betroffenen Ware, außer bei den Gewichtsanteilen der für die jeweilige Ware verwendeten „Rovings” und „Garne” . Zudem bestätigte der mitarbeitende antragstützende Hersteller, dass die Produktionskosten der untersuchten Ware in Bezug auf den Rohstoff in etwa den Kosten der betroffenen Ware entsprechen, dass die Produktionszeit für die untersuchte Ware jedoch länger ist, weil die Produktionsanlagen langsamer laufen müssen. Das bedeutet, dass es für die ausführenden Hersteller — außer der Vermeidung der geltenden Maßnahmen — keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellen würde, die untersuchte Ware herzustellen. Außerdem wurde festgestellt, dass einige Verwender der betroffenen Ware nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen am 17. Februar 2011 durch die Verordnung (EU) Nr. 138/2011 der Kommission(7) zu der untersuchten Ware überwechselten, was bedeutet, dass es für die Verwender keinen wesentlichen Unterschied zwischen der betroffenen Ware und der untersuchten Ware gibt.
(19)
Wie unter Erwägungsgrund 15 in der vorläufigen Antidumpingverordnung festgehalten, können beide Waren unterschiedliche Zellgrößen und ein unterschiedliches Quadratmetergewicht aufweisen und werden überwiegend zur Bewehrung in der Baubranche eingesetzt (Außendämmung, Marmor-/Bodenbewehrung, Wandreparatur).
(20)
Kein chinesischer Einführer und keine der interessierten Parteien stellten diese Schlussfolgerungen in Frage.
(21)
Mithin wird der Schluss gezogen, dass die untersuchte Ware gegenüber der betroffenen Ware nur geringfügig verändert ist und dass es für ihre Einfuhr keine andere wirtschaftliche Rechtfertigung gibt als die Umgehung der geltenden Antidumpingzölle.
2.3.
Veränderung des Handelsgefüges
(22)
Da chinesische ausführende Hersteller nicht mitarbeiteten, wurden die Feststellungen der Untersuchung auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen getroffen, die mit den Angaben in der von Eurostat verwalteten Datenbank zur Außenhandelsstatistik COMEXT gegengeprüft und vervollständigt wurden.
(23)
Die betroffene Ware wird unter den KN-Codes ex70195100 und ex70195900 angemeldet und die untersuchte Ware unter dem KN-Code ex70194000. Diese KN-Codes sind weit gefasst und decken zahlreiche andere Waren ab, die sich von der betroffenen und der untersuchten Ware unterscheiden.
(24)
Die untersuchte Ware wird unter dem KN-Code ex70194000 angemeldet, der auch andere Waren, sogenannte Gewebe aus Glasseidensträngen, abdeckt, die insbesondere in der Kunststoffverarbeitungsbranche zur Herstellung von hochwertigen Verbundwerkstoffen für den Automobil-, den Schiffs- und den Flugzeugbau sowie für die Herstellung von Rotorblättern für Windenergieanlagen verwendet wird. Mögliche Veränderungen des Handelsgefüges der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt konnten daher nicht direkt untersucht werden. Stattdessen mussten die verfügbaren Fakten herangezogen werden.
(25)
Im Zeitraum 2010-2013 musste die Kunststoffverarbeitungsbranche in der Union infolge negativer langfristiger Marktentwicklungen Anlagenstilllegungen und einen erheblichen Abbau der Herstellungskapazitäten hinnehmen. Infolgedessen hätte ein Rückgang der Einfuhren unter dem KN-Code ex70194000 beobachtet werden müssen, doch das Gegenteil war der Fall, wie Tabelle 1 zu entnehmen ist. Nur im Jahr 2011 gingen derartige Einfuhren zurück, während sie 2012 und im BZ anstiegen. Diese anormale Beobachtung wies darauf hin, dass es für den Anstieg der Einfuhren unter diesem Code einen anderen Grund gab.
(26)
Weitere Untersuchungen der Entwicklungen auf dem Unionsmarkt ergaben, dass in vier Ländern (Lettland, Niederlande, Slowakei und Slowenien) die Einfuhren unter dem KN-Code 70194000 erheblich zunahmen, was nicht durch den Eigenbedarf dieser Länder erklärt werden konnte, da sie keine nennenswerte Verarbeitungsbranche aufweisen. Im BZ entfielen 32 % aller Einfuhren in die Union unter dem KN-Code ex70194000 auf diese vier Länder.
(27)
Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, wurden vor Einführung der anfänglichen Zölle im Jahr 2011 sehr wenige Einfuhren unter dem KN-Code ex70194000 in diese vier Länder getätigt; 2012 und im BZ kam es kurz nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen zu einer erheblichen Zunahme der Einfuhren.
(28)
Der in der Tabelle ausgewiesene Anstieg der Einfuhren zeigt eine Veränderung des Handelsgefüges nach der Einführung der Maßnahmen.

Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges

(29)
Angesichts dieser Fakten wird die Auffassung vertreten, dass der Gesamtanstieg der Einfuhren der untersuchten Ware nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen und der parallel dazu erfolgende Rückgang der Einfuhren der betroffenen Ware eine erhebliche Veränderung des Handelsgefüges darstellen.
2.4.
Art der Umgehungspraxis und Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung
(30)
In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung des Handelsgefüges aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.
(31)
Sowohl die betroffene als auch die untersuchte Ware werden überwiegend zur Bewehrung in der Baubranche eingesetzt (Außendämmung, Marmor-/Bodenbewehrung, Wandreparatur) und die Endverwender beider Waren sind dieselben. Durch die leichte Änderung der untersuchten Ware weist sie kein Merkmal auf, das sie erheblich von der betroffenen Ware unterscheiden würde. Zudem gibt es auf dem Unionsmarkt zwischen diesen Waren keinen Preisunterschied.
(32)
Die Untersuchung erbrachte keine andere Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Einfuhren der untersuchten Ware als die Vermeidung der Entrichtung des geltenden Zolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware.
(33)
Da es keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 dritter Satz der Grundverordnung gibt, wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung des Handelsgefüges zwischen der VR China und der Union auf die Einführung der geltenden Maßnahmen zurückzuführen war.
2.5.
Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware
(34)
Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen durch die Mengen und Preise der Einfuhren der untersuchten Ware untergraben wurde, wurden Daten von den Antragstellern herangezogen, die mit den Angaben in der von Eurostat verwalteten Datenbank zur Außenhandelsstatistik COMEXT gegengeprüft und vervollständigt wurden.
(35)
Der Anstieg der Einfuhrmengen der untersuchten Ware aus der VR China seit Einführung der vorläufigen Maßnahmen war beträchtlich.
(36)
Der Vergleich der in der ursprünglichen Verordnung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab eine deutliche Zielpreisunterbietung. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben wird.
2.6.
Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem für die gleichartige Ware vorher festgestellten Normalwert
(37)
Abschließend wurde nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung geprüft, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem zuvor in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert vorlagen.
(38)
In der Ausgangsuntersuchung wurde der Normalwert anhand der Preise in Kanada ermittelt, das den Ergebnissen der damaligen Untersuchung zufolge ein geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China war. Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde es als angemessen erachtet, den zuvor in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert heranzuziehen.
(39)
Da kein chinesischer Hersteller der untersuchten Ware mitarbeitete, wurden die Preise der Ausfuhren der untersuchten Ware auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt, d. h. auf dem durchschnittlichen Ausfuhrpreis der untersuchten Ware im BZ, wie in COMEXT gemeldet und in Tabelle 3 dargestellt.
(40)
Bei der Ausgangsuntersuchung wurde Kanada als Vergleichsland herangezogen. Der Normalwert, der für die Dumpingberechnungen herangezogen wurde, liegt zwischen 0,168 EUR/m2 und 0,257 EUR/m2. Der durchschnittliche Normalwert in der Ausgangsuntersuchung lag bei 0,193 EUR/m2.
(41)
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne durch einen Vergleich zwischen den im Rahmen der ursprünglichen Verordnung ermittelten jeweiligen durchschnittlichen Normalwerten je Warentyp und den entsprechenden durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der untersuchten Ware im BZ ermittelt und als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping.
3.
ANTRÄGE AUF BEFREIUNG
(42)
Da sich nach der Einleitung keine interessierten Parteien meldeten, liegen keine Anträge auf Befreiung von der etwaigen Ausweitung der Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung vor.
(43)
Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung müssen die chinesischen ausführenden Hersteller, die sich in diesem Verfahren nicht gemeldet und die untersuchte Ware im BZ nicht in die Union ausgeführt hatten und die Einreichung eines Antrags auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung in Erwägung ziehen, einen Fragebogen ausfüllen, damit die Kommission über die Gewährung einer Befreiung entscheiden kann. Eine solche Befreiung kann gewährt werden, nachdem die Marktsituation, die Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe, die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, sowie die Beweise für das Vorliegen von Dumping geprüft wurden. Die Kommission führt in der Regel auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Der Antrag ist unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion und Verkauf.
(44)
Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses eine entsprechende Änderung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen vor. Die Einhaltung der an die Befreiung geknüpften Bedingungen wird kontrolliert.
4.
MASSNAHMEN
(45)
In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex70195100 und ex70195900 eingereiht werden, durch Einfuhren einer bestimmten geringfügig veränderten Ware mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter dem KN-Code ex70194000 eingereiht wird, umgangen wurde.
(46)
Nach Artikel 13 Absatz 1 erster Satz der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren der untersuchten Ware ausgeweitet werden.
(47)
Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen gegenüber zollamtlich erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt dieser Erfassung an gelten, sollte der Antidumpingzoll auf alle Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex70194000 (TARIC-Codes 7019400011, 7019400021 und 7019400050) eingereiht werden, in die Union erhoben werden, die bei der Einfuhr in die Union nach Maßgabe der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden.
5.
UNTERRICHTUNG
(48)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und wurden gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Es wurden keine Argumente vorgebracht, die Anlass zu einer Änderung der Feststellungen gegeben hätten.
(49)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates vom 3. August 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2012 des Rates vom 16. Juli 2012 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 des Rates vom 10. Januar 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht (ABl. L 11 vom 16.1.2013, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 20).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1356/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 43).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 138/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 9).

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