Artikel 13 VO (EU) 2015/1011

Anforderungen für die Angaben über die Anwendung von Überwachungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Mitteilungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 in dem auf jedes Kalenderquartal folgenden Monat. Die Mitteilungen enthalten Informationen über alle Fälle, in denen die Überlassung erfasster und nicht erfasster Stoffe ausgesetzt wurde oder erfasste und nicht erfasste Stoffe beschlagnahmt wurden.

(2) Diese Informationen umfassen folgende Angaben:

a)
die Bezeichnung der Stoffe;
b)
Ursprung, Herkunft und Bestimmungsort der Stoffe, sofern bekannt;
c)
die Menge der Stoffe, ihren zollrechtlichen Status und das verwendete Beförderungsmittel.

(3) Am Ende jedes Kalenderjahres teilt die Kommission allen Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen mit.

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