Artikel 12 VO (EU) 2015/1011

Kriterien für die Festlegung von vereinfachten Verfahren für Ausfuhrgenehmigungen

(1) Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann die zuständige Behörde bei häufigen Ausfuhren eines bestimmten erfassten Stoffes der Kategorien 3 und 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, bei denen stets derselbe in der Union ansässige Ausführer und derselbe im Bestimmungsland ansässige Einführer tätig sind, eine Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 19 derselben Verordnung erteilen, die für einen Zeitraum von entweder sechs oder zwölf Monaten gilt.

Solche vereinfachten Ausfuhrgenehmigungen können nur in folgenden Fällen erteilt werden:

a)
wenn der Wirtschaftsbeteiligte bei seiner bisherigen Ausfuhrtätigkeit unter Beweis gestellt hat, dass er fähig ist, alle Verpflichtungen aus diesen Ausfuhren zu erfüllen, ohne das geltende Recht zu verletzen;
b)
wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugen kann, dass die Ausfuhrvorgänge ausschließlich rechtmäßigen Zwecken dienen.

(2) Der Antrag auf eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
die Namen und Anschriften des Ausführers, des Einführers im Drittland und des Endempfängers;
b)
die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder, im Falle von Mischungen oder Naturprodukten, deren Bezeichnung und KN-Code sowie die Bezeichnung jeglicher darin enthaltener erfasster Stoffe gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;
c)
die maximale zur Ausfuhr bestimmte Menge des erfassten Stoffes;
d)
den für die Ausfuhrvorgänge geplanten Zeitrahmen.

(3) Die zuständige Behörde entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der erforderlichen Angaben, ob sie dem Antrag auf vereinfachte Ausfuhrgenehmigung stattgibt oder nicht.

(4) In medizinischen Notfällen entscheidet die zuständige Behörde, wenn die Bedingungen von Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels erfüllt sind, unverzüglich oder spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt des Antrags, ob einem Antrag auf vereinfachte Ausfuhrgenehmigung für Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorie 4 gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 stattgegeben wird.

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