Artikel 11 VO (EU) 2015/1011

Kriterien für die Festlegung von vereinfachten Verfahren für Vorausfuhrunterrichtungen

(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 kann die zuständige Behörde im Falle von Ausfuhren, die im vereinfachten Verfahren genehmigt werden sollen, eine vereinfachte Vorausfuhrunterrichtung schicken, die für mehrere Ausfuhrvorgänge innerhalb eines bestimmten Zeitraums von entweder sechs oder zwölf Monaten gültig ist.

(2) Die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes übermittelt der zuständigen Behörde des Bestimmungsdrittlands die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 vorgeschriebenen Angaben.

(3) Die zuständige Behörde informiert das Bestimmungsland und verwendet zu diesem Zweck das PEN-Onlinesystem oder die „multilaterale Anmeldung chemischer Stoffe” gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung.

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