Artikel 10 VO (EU) 2015/1011

Bedingungen für die Festlegung der Listen der Bestimmungsländer für Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3

Die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Listen umfassen mindestens:

a)
Drittländer, mit denen die Union ein Übereinkommen über Drogenausgangsstoffe unterzeichnet hat;
b)
Drittländer, die um Vorausfuhrunterrichtung gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen ersucht haben;
c)
Drittländer, die um Vorausfuhrunterrichtungen gemäß Artikel 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen ersucht haben.

Die Listen der einzelnen Bestimmungsländer für Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3 des Anhangs gemäß den Buchstaben a, b und c werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.

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