Artikel 9 VO (EU) 2015/1011

Für die Überwachung des Handels erforderliche Informationen

(1) Zur Durchführung des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 geben die Wirtschaftsbeteiligten der zuständigen Behörde in Form einer Zusammenfassung Auskunft über die Mengen erfasster Stoffe, die verwendet oder geliefert wurden, wobei im Falle der Lieferungen auch die jeweils an dritte Parteien gelieferten Mengen angegeben werden.

Für erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 findet Absatz 1 nur auf Verlangen der zuständigen Behörde Anwendung.

(2) Zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 melden Wirtschaftsbeteiligte der zuständigen Behörde Folgendes:

a)
alle Ausfuhren erfasster Stoffe, die einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen;
b)
alle Einfuhren erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, für die eine Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben ist, bzw. alle Fälle, in denen erfasste Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in eine Freizone des Kontrolltyps II verbracht, in ein Nichterhebungsverfahren, ausgenommen das Versandverfahren, oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;
c)
alle Vermittlungsgeschäfte mit erfassten Stoffen der Kategorien 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.

(3) Die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe a werden mit Angabe des Bestimmungslandes, der Ausfuhrmengen und, im Falle von Ausfuhrgenehmigungen, mit der Referenznummer der Ausfuhrgenehmigung zusammengestellt.

(4) Die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b werden mit Angabe des Ausfuhrdrittlands und, im Falle von Einfuhrgenehmigungen, mit der Referenznummer der Einfuhrgenehmigung zusammengestellt.

(5) Die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe c werden mit Angabe der an den Vermittlungsgeschäften beteiligten Drittländer bzw. der Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung zusammengestellt. Auf Verlangen der zuständigen Behörde bringen die Wirtschaftsbeteiligten weitere Auskünfte bei.

(6) Die zuständigen Behörden behandeln die in diesem Artikel genannten Angaben als vertrauliche Geschäftsinformationen.

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