Artikel 8 VO (EU) 2015/1011

Kriterien für die Bestimmung der legalen Zwecke eines Vorgangs

(1) Um die Rechtmäßigkeit eines Vorgangs gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 nachzuweisen, muss der Wirtschaftsbeteiligte Auskunft geben, dass die Sendung das Ausfuhrland gemäß den geltenden nationalen Rechtsbestimmungen im Rahmen des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen(1) verlassen hat.

(2) Zu diesem Zweck verwendet der Wirtschaftsbeteiligte entweder das Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung oder er legt die Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder die Erklärung des Kunden gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 vor.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56).

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