Artikel 3 VO (EU) 2015/1011

Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen

(1) Um eine Erlaubnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zu erhalten, muss der Wirtschaftsbeteiligte einen Beauftragten ernennen, der für den Handel mit erfassten Stoffen der Kategorie 1 des Anhangs jener Verordnung verantwortlich ist, der zuständigen Behörde Namen und Anschrift dieses Beauftragten mitteilen und etwaige Änderungen der mitgeteilten Angaben unverzüglich weitergeben.

Der verantwortliche Beauftragte sorgt dafür, dass alle Einfuhren, Ausfuhren oder Vermittlungsgeschäfte gemäß den geltenden Rechtsbestimmungen durchgeführt werden; dazu wird er vom Wirtschaftsbeteiligten ermächtigt, ihn zu vertreten und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

(2) Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten müssen alle folgenden Anforderungen und Bedingungen erfüllen:

a)
der Wirtschaftsbeteiligte muss angemessene Maßnahmen gegen die unbefugte Entnahme erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 von den Orten, an denen erfasste Stoffe gelagert, erzeugt, hergestellt und verarbeitet werden, sowie zur Sicherung der Geschäftsräume treffen;
b)
der Wirtschaftsbeteiligte muss einen Antrag stellen, der Folgendes enthält:

i)
den vollständigen Namen, die Anschrift, Telefon- und/oder Faxnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;
ii)
den vollständigen Namen des verantwortlichen Beauftragten und seine Kontaktdaten;
iii)
eine Beschreibung der Stellung und Aufgaben des verantwortlichen Beauftragten;
iv)
die vollständige Anschrift der Geschäftsräume;
v)
die Beschreibung aller Orte, an denen Vorgänge gemäß Ziffer ix stattfinden;
vi)
Informationen darüber, dass die angemessenen Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe a getroffen wurden;
vii)
die Bezeichnung und den KN-Code der erfassten Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;
viii)
im Falle von Mischungen oder Naturprodukten die Angabe

a)
der Bezeichnung der Mischung oder des Naturprodukts,
b)
der Bezeichnung und des KN-Codes der in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005,
c)
des höchstmöglichen Gehaltes derartiger erfasster Stoffe in der Mischung oder dem Naturprodukt;

ix)
eine Beschreibung der geplanten Vorgänge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;
x)
einen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister oder aus dem Tätigkeitsverzeichnis, soweit zutreffend;
xi)
ein Führungszeugnis über den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und den verantwortlichen Beauftragten oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Personen die erforderliche Gewähr für die vorschriftsmäßige Abwicklung der Vorgänge bieten, oder Angaben, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, ein solches Dokument zu erhalten.

(3) Wurde dem Wirtschaftsbeteiligten bereits der Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter” (AEO) gemäß Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) verliehen, kann er bei der Stellung eines Antrags auf Erlaubnis die Nummer seines AEO-Zertifikats angeben, damit die zuständige Behörde seinen Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter berücksichtigen kann.

(4) Auf schriftliches Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde muss der Antragsteller alle relevanten zusätzlichen Informationen vorlegen.

(5) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person, so gelten Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii nicht, und Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv gilt nur, sofern zutreffend.

(6) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 versagt die zuständige Behörde die Erlaubnis, wenn die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt sind oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, die erfassten Stoffe könnten zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen bestimmt sein.

(7) Im Handel zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 kann die zuständige Behörde entweder die Gültigkeit einer Erlaubnis auf höchstens drei Jahre befristen oder von den Wirtschaftsbeteiligten verlangen, dass sie in bestimmten Abständen, spätestens aber nach drei Jahren nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis noch vorliegen.

Die Gültigkeit der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erteilten Erlaubnisse bleibt hiervon unberührt.

(8) Eine Erlaubnis ist nicht übertragbar.

(9) Der Erlaubnisinhaber beantragt eine neue Erlaubnis, wenn

a)
ein weiterer erfasster Stoff hinzukommt;
b)
ein neuer Vorgang aufgenommen wird;
c)
in Bezug auf die Geschäftsräume, in denen die Vorgänge durchgeführt werden, ein Ortswechsel eintritt.

In diesen Fällen läuft die bestehende Erlaubnis am früheren der beiden folgenden Termine aus:

i)
bei Ablauf der Gültigkeit, wenn gemäß Artikel 3 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung oder gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 eine Befristung der Gültigkeit festgesetzt wurde;
ii)
bei Beginn der Gültigkeit der neuen Erlaubnis.

(10) Absatz 9 gilt auch für Erlaubnisse, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung erteilt wurden.

(11) Die Absätze 2 bis 6 sowie 8 bis 10 gelten auch für die Zwecke der Erlangung von Erlaubnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, mit Ausnahme der Sondererlaubnisse.

(12) Als öffentliche Behörden im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 gelten Zollbehörden, Polizeibehörden und amtliche Labors der zuständigen Behörden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

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