Artikel 4 VO (EU) 2015/1011

Fälle, in denen keine Erlaubnis erforderlich ist

Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, Zollbehörden, Polizeibehörden, die Streitkräfte und amtliche Labors der zuständigen Behörden können im Rahmen ihres amtlichen Aufgabenbereichs von der Erlaubnispflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgenommen werden.

Die in Absatz 1 genannten Wirtschaftsbeteiligten sind auch ausgenommen von:

a)
der Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;
b)
der Verpflichtung zur Ernennung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

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