Artikel 5 VO (EU) 2015/1011

Bedingungen für die Registrierung

(1) Um gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 registriert zu werden, muss der Wirtschaftsbeteiligte einen Beauftragten ernennen, der für den Handel mit erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs jener Verordnung verantwortlich ist, der zuständigen Behörde Namen und Anschrift dieses Beauftragten mitteilen und etwaige Änderungen der mitgeteilten Angaben unverzüglich weitergeben.

Der verantwortliche Beauftragte sorgt dafür, dass alle Einfuhren, Ausfuhren oder Vermittlungsgeschäfte gemäß den geltenden Rechtsbestimmungen durchgeführt werden; dazu wird er vom Wirtschaftsbeteiligten ermächtigt, ihn zu vertreten und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

(2) Wirtschaftsbeteiligte, die mit erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 arbeiten, müssen einen Antrag stellen, dem die Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b mit Ausnahme der Ziffern vi, x und xi beigefügt sind, es sei denn, die zuständige Behörde verlangt nach diesen.

Dasselbe gilt für Wirtschaftsbeteiligte, die erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausführen.

(3) Es gilt ebenfalls Artikel 3 Absätze 3 und 4.

(4) Absatz 2 erster Unterabsatz sowie Absatz 3 gelten sinngemäß für die in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 genannten Wirtschaftsbeteiligten und Verwender hinsichtlich erfasster Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I jener Verordnung.

(5) Verwender von erfassten Stoffen der Kategorie 2A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 müssen außerdem Auskunft über die Verwendung der erfassten Stoffe geben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.