Artikel 6 VO (EU) 2015/1011
Fälle, in denen keine Registrierung erforderlich ist
Folgende Kategorien können von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgenommen werden:
- a)
- Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, Zollbehörden, Polizeibehörden, amtliche Labors der zuständigen Behörden und die Streitkräfte, soweit diese Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen ihrer offiziellen Aufgaben Drogenausgangsstoffe verwenden;
- b)
- Wirtschaftsbeteiligte, die erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausführen, wenn ihre Gesamtausfuhrmengen im vorausgegangenen Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Mengen nicht überschritten haben. Werden diese Mengen im jeweils laufenden Kalenderjahr überschritten, so erfüllt der Wirtschaftsbeteiligte unverzüglich die geltenden Registrierungspflichten.
- c)
- Wirtschaftsbeteiligte, die Mischungen ausführen, welche erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten, wenn die Menge der in diesen Mischungen enthaltenen erfassten Stoffe im vorausgegangenen Kalenderjahr die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Mengen nicht überschritten haben. Werden diese Mengen im jeweils laufenden Kalenderjahr überschritten, so erfüllt der Wirtschaftsbeteiligte unverzüglich die geltenden Registrierungspflichten.
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